(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat[1] [Vom 27.06.2020 bis 30.06.2022: Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Bundesministeriums des Innern] außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.
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