(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2009 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 887), zur Verfügung:
2. |
23,7509568 Prozent des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage. |
(2) 1Im Haushaltsjahr 2009 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 SächsFAG 3 137 291 000 EUR. 2Darin enthalten ist ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2007 in Höhe von 276 596 000 EUR.
(3) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2010 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Sächsisches Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:
2. |
23,3984878 Prozent des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage. |
(4) 1Im Haushaltsjahr 2010 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 SächsFAG 2 951 059 000 EUR. 2Darin enthalten ist ein Erhöhungsbetrag aufgrund des voraussichtlichen Ist-Ergebnisses des Haushaltsjahres 2008 in Höhe von 192 679 000 EUR.
(5) Bei den Berechnungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
2. |
in den Jahren 2009 und 2010 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626, 1628) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält, |
3. |
in den Jahren 2009 und 2010 jeweils ein Betrag in Höhe von 268 000 000 EUR, der dem Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Abs. 3a FAG zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zur Verfügung gestellt wird, und |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen