(1) 1Von kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl nach § 9 die Bedarfsmesszahl nach § 7 im Ausgleichsjahr um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird im Folgejahr eine Finanzausgleichsumlage erhoben. 2Die Finanzausgleichsumlage beträgt 25 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl.

 

(2) 1Die Finanzausgleichsumlage ist zum 25. Februar des Folgejahres fällig. 2Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. 3Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten [1]über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

 

(3) 1Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des Kreisumlagesatzes des vorvergangenen Jahres des Fälligkeitsjahres[2] dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. 2Maßgebend ist der Kreisumlagesatz zum Zeitpunkt der Festsetzung der Finanzausgleichsumlage. [3]3Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. 4Der verbleibende Betrag wird nach § 1 Absatz 4 im kommunalen Finanzausgleich des Fälligkeitsjahres nach Absatz 2 Satz 1 bereitgestellt.

[1] Geändert durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Eingefügt durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2022.

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