Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1976 bis 1980 (Restitutionsklage)

 

Tenor

Die Klage ist zulässig.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens.

Der Kläger, damals vertreten durch … hatte mit Schriftsatz vom 24. August 1990 bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz zunächst Klage wegen Einkommensteuer 1981 bis 1985 und sodann mit weiterem Schriftsatz vom 15. September 1990 (richtig wohl: 15. Oktober 1990) Klage wegen Einkommensteuer 1976 bis 1980 erhoben. Die Klagen wurden durch Gerichtsbeschluß vom 29. November 1991 (Bl. 107 Prozeßakten 6 K 2691/90) unter dem Aktenzeichen 6 K 2691/90 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme unter Anhörung von sieben Zeugen wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 1991 (Bl. 228 Prozeßakten 6 K 2691/90) im wesentlichen ab. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 12. Mai 1993 IV B 70/92 (Bl. 285 Prozeßakten 6 K 2691/90) als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin erstattete der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 1993 bei der Staatsanwaltschaft … Strafanzeige gegen den vom Gericht vernommenen Zeugen … B. wegen Verdachts eines Vergehens der uneidlichen Falschaussage gemäß § 153 StGB. Das von der Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen 107 Js 9237/93 geführte Ermittlungsverfahren wurde nach Erfüllung einer Ruflage zur Zahlung eines Betrages von 2.200,– DM mit Verfügung vom 19. April 1994 (Bl. 411 R Ermittlungsakten 107 Js 9237/93) endgültig eingestellt. Die Einstellungsverfügung wurde dem Vertreter des Anzeigeerstatters und jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. Juni 1994 zugestellt (Bl. 30, 39 Prozeßakten, Bl. 416 Ermittlungsakten 107 Js 9237/93).

Mit Klageschrift vom 16. Juni 1994 – bei Gericht eingegangen am 27. Juni 1994 – begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens 6 K 2691/90. Er stützt sein Wiederaufnahmebegehren auf § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 3 ZPO. Die falsche Aussage des Zeugen … B. sei Grundlage für die Entscheidung des Gerichts gewesen. Er, der Kläger, habe sich damals erfolglos auf die strafbare unwahre Aussage des Zeugen B. berufen.

In dem genannten Klageverfahren 6 K 2691/90 hatte das Gericht über mehrere Streitpunkte zu entscheiden. Zu folgenden drei Streitpunkten wurde der Zeuge B. gehört:

1. Zusammenveranlagung 1977 bis 1985:

Der Kläger war bis 1977 als … tätig. Im Jahre 1977 trat er in den Ruhestand, von seiner Ehefrau lebte er seit März 1976 räumlich getrennt. Seit 1978 wohnte er mit Frau … N. zusammen. In den von dem Kläger und seiner Ehefrau für die Jahre 1976 bis 1985 eingereichten Einkommensteuererklärungen wurde die Zusammenveranlagung beantragt. Angaben über einen abweichenden Wohnsitz der Ehefrau wurden in den Erklärungen nicht gemacht. Das Finanzamt führte zunächst für die Jahre 1976 und 1978 bis 1985 Zusammenveranlagungen durch und erteilte dem Kläger für 1977 einen Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich nach dem Splittingtarif. Rufgrund der Feststellungen einer bei dem Kläger im Jahre 1987 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung (Bericht vom 15. Dezember 1987) erließ das Finanzamt im Jahre 1988 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide 1976, 1978 bis 1985 bzw. einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1977, mit denen die Steuer ab dem Jahre 1977 nach der Grundtabelle berechnet wurde und andererseits die Unterhaltsleistungen des Klägers an seine Ehefrau im Rahmen der Höchstbeträge nach § 33 a Abs. 1 bzw. nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgezogen wurden.

Nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren brachte der Kläger im Klageverfahren u. a. vor:

Er mache für die Jahre 1976 bis 1980 Festsetzungsverjährung geltend. Herr … B., der bis 1976 Sachbearbeiter gewesen sei, habe in seiner, des Klägers, Wohnung die Steuererklärungen 1973 bis 1975 gefertigt und auch die Erklärungen 1976 bis 1982 entworfen. Dabei sei auch das Problem der Zusammenveranlagung besprochen worden, zumal … B. die entsprechenden Umstände gekannt habe. Mit gutem Gewissen habe er die Entwürfe des … B. und damit auch dessen Beurteilung seiner steuerlichen Belange übernommen. Für die Jahre ab 1978 liege auch – wie weiter ausgeführt – keine neue Tatsache vor.

Das Finanzamt wies hingegen auf die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch die Steuerfahndungsstelle hin. Weiter trug es vor, für die Frage des nachträglichen Bekanntwerdens sei das Wissen oder Nichtwissen des … B. unerheblich, da dieser nicht mehr zuständig gewesen sei.

Das Gericht vernahm zu dem Streitpunkt „Zusammenveranlagung” gemäß Beweisbeschluß vom 29. November 1991 (Bl. 148 Prozeßakten 6 K 2691/90) am 12. Dezember 1991 fünf Zeugen, darunter … B. und den Fahndungsprüfer … S. Der Zeuge B. wurde dazu gehört, ob er Steuererklärungen des Klägers in dessen Wohnung entworfen habe und ob dabei die Frage der Zusammenveranlagung besprochen worden sei ...

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