rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer 1.1.1995

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Darlehnsforderung unter dem Nennwert anzusetzen ist.

Der Kläger (Kl.) ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH (im folgenden GmbH). Auf den Anstellungsvertrag (Bl. 9 der Vertragsakte) wird Bezug genommen. Das Stammkapital der GmbH ist voll eingezahlt. Es beträgt 500.000 DM.

Am 30.03.1993 schloß der Kl. mit der GmbH einen Darlehnsvertrag mit folgendem Inhalt:

„Herr gewährt der GmbH, F, ein Darlehn zur Verstärkung der Betriebsmittel der Gesellschaft in einem Rahmen von 17 Mio. DM.

Das Darlehn kann bei Bedarf in Anspruch genommen werden und ist soweit seitens der Firma möglich, rückzahlbar. Der Darlehn ist nicht zu verzinsen; es soll damit die Kapitaldecke der Firma verstärkt werden.

Als Sicherheit wird das gesamte Stammkapital der Firma an den Darlehnsgeber verpfändet.

Der Darlehnsrahmen hat eine Laufzeit von 10 Jahren; nach Ablauf dieser Frist soll eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.”

Die Darlehensforderung betrug auf den:

01.01.1994

16.954.452 DM

01.01.1995

5.728.059 DM.

01.01.1996

9.341.165 DM

01.01.1997

7.668.508 DM

Durch Bescheid vom 23.01.1996 führte der Beklagte die Vermögensteuerhauptveranlagung auf den 01.01.1995 durch und setzte die Vermögensteuer für 1995 auf 77.410 DM fest. Dabei berücksichtigte er die Darlehnsforderung gegenüber der GmbH mit dem Nennwert.

Gegen diesen Bescheid legte der Kl. Einspruch ein. Neben anderen Streitpunkten wandte er sich auch gegen den Ansatz des Darlehns mit dem Nominalbetrag.

Durch die Einspruchsentscheidung (EE) vom 09.12.1996 half der Beklagte dem Einspruch hinsichtlich der weiteren Streitpunkte ab, behielt jedoch den Ansatz des Darlehns mit dem Nominalwert als Kapitalforderung bei.

Mit der gegen die EE erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er macht geltend, das Darlehn sei gem. § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit 0 DM anzusetzen, da eine Verzinsung des Darlehns nicht vereinbart sei und in den Jahren 1994 und 1995 tatsächlich auch keine Zinsen geflossen seien. Angesichts der Laufzeit des Darlehns von 10 Jahren sei das Darlehn abzuzinsen und mit 0 DM anzusetzen. Zu berücksichtigen sei, daß es nicht nur auf die formelle Kündigungsmöglichkeit des Darlehns ankomme, sondern daß aufgrund der finanziellen Situation der GmbH der Kl. nicht damit rechnen könne, in absehbarer Zeit Zinszahlungen oder Tilgungen auf das Darlehn zu erhalten.

Im Verlauf des Klageverfahrens stützte der Kl. sein Klagebegehren auch auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22.06.1995 (2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, 655). Nach dem Inhalt des Beschlusses sei das Vermögensteuergesetz (VStG) seit dem 01.01.1997 nicht mehr anwendbar. Der von dem Beklagten erlassene Vermögensteuerbescheid in Form der Einspruchsentscheidung vom 09.12.1996 sei am 01.01.1997 noch nicht in Rechtskraft erwachsen und daher aufzuheben.

Der Kl. beantragt,

den Vermögensteuerbescheid vom 23.01.1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 09.12.1996 aufzuheben,

hilfsweise, bei der Berechnung des Gesamtvermögens auf den 01.01.1995 die Darlehnsforderung gegen die GmbH mit null DM anzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Darlehn sei mit seinem Nennwert anzusetzen. Voraussetzung für den Ansatz einer unverzinslichen Kapitalforderung unter dem Nennwert sei gem. § 12 Abs. 3 BewG, daß die Laufzeit mehr als 1 Jahr betrage. Das sei bei dem der GmbH gewährten Darlehn nicht der Fall. Der Kl. habe mit der GmbH nur einen Rahmenkreditvertrag geschlossen. Die unterschiedlichen Saldenstände auf die jeweiligen Stichtage zeigten, daß sowohl Rückzahlungen wie auch erneute Inanspruchnahmen des Darlehns erfolgt seien. Eine feste Laufzeit des Darlehns sei nicht vereinbart, so daß der Kl. das Darlehn kündigen könne.

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Senat hat in der Sache am 22.07.1999 ohne mündliche Verhandlung entschieden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Soweit der Kl. sein Begehren auf die Behauptung stützt, das VStG dürfe nach dem Beschluß des BVerfG vom 22.06.1995 (a.a.O.) nicht mehr angewandt werden, hat die Klage keinen Erfolg.

Das BVerfG hat in dem o.g. Beschluß § 10 Nr. 1 VStG insoweit für verfassungswidrig erklärt, als der einheitswertgebundene Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepaßt worden ist, und das zu Gegenwartswerten erfaßte Vermögen demselben Steuersatz unterworfen werden. Es hat das bis zur Verkündung des Beschlusses geltende Recht längstens bis zum 31.12.1996 für anwendbar erklärt.

Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bezieht sich das in der Entscheidungsformel des Beschlusses des BVerfG genannte Datum auf den Zeitpunkt, in dem der die Vermögensteuer begründende Tatbestand verwirklicht ist (vergl. Beschluß des BVerfG vom 30.03.1998, 1 BvR 1831/97, DStR 1998, Seite 643). Denn ansonsten wäre die...

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