rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zebragesellschaft. Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid. Sonderabschreibungen nach dem FördG nur für einzelne Gesellschafter nicht möglich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Feststellungswirkung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bezieht sich nur auf gemeinschaftlich verwirklichte Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf solche außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung. Die bei Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft erforderliche Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters berührt also nicht die Grundlagenentscheidung.

2. Feststellungen über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach § 7 EStG, sowie über Sonderabschreibungen nach dem FördG sind bei einer sog. Zebragesellschaft auch für betrieblich beteiligte Gesellschafter im Feststellungsbescheid an die Zebragesellschaft zu treffen.

3. Eine Gesellschaft hat nach § 1 Abs. 1 FördG kein Wahlrecht, Sonderabschreibungen nach dem FördG insgesamt nur einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen.

4. Der Geltungsbereich des § 3 FördG ist nicht auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt.

 

Normenkette

AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG §§ 7, 21; FördG § 1 Abs. 1, §§ 2-4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die bis zum Ergehen der geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999, 2000 und 2001 jeweils vom 2. August 2012 entstandenen Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 30 % und die Klägerin, der Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2. zu 70 %. Die danach entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin, der Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin, den Beigeladenen zu 1. und den Beigeladenen zu 2. vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu erstattenden Kosten der Klägerin, des Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin, der Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2. jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Der Beigeladene zu 1. erwarb mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 1996 einen Miteigentumsanteil von 95 % an dem Grundstück B-Str. in D, das mit einer Villa (Haupthaus) und einem Kutscherhaus (Remise) bebaut ist; die Aufteilung in Sondereigentum wurde in der Weise vorgenommen, dass mit dem Miteigentumsanteil des Beigeladenen zu 1. das Sondereigentum an dem Haupthaus verbunden wurde. Der Kaufpreis für das gesamte Grundstück betrug 2.100.000 DM, der auf den Beigeladenen zu 1. entfallende Kaufpreisanteil 1.995.000 DM.

An dem Haupthaus wurden ab Juli 1997 umfangreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 10. Juli 1997 schlossen sich der Beigeladene zu 1. und seine am … 2001 verstorbene – und von ihm beerbte – Ehefrau A zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, deren Zweck und Gegenstand die Übernahme des Miteigentumsanteils des Beigeladenen zu 1. zur Nutzung und Verwertung war. An der GbR waren der Beigeladene zu 1. zu 92,5 % und A zu 7,5 % beteiligt. Mit Vertrag vom … 2001 übertrug A ihren Gesellschaftsanteil von 7,5 % zum Zeitpunkt ihres Todes auf den Beigeladenen zu 2.

Am 29. November 2001 beschlossen die Beigeladenen zu 1. und zu 2., weitere Mitgesellschafter in die GbR aufzunehmen. Unter Beibehaltung ihrer bisherigen Beteiligungsanteile schlossen sie einen neuen Gesellschaftsvertrag, wonach die Gesellschaft nunmehr die Bezeichnung GbR … führen sollte. Nach § 9 Nr. 5. des Gesellschaftsvertrags sollte jeweils zum Jahresende beschlossen werden, in welcher Höhe die Gesellschaft für jedes Jahr Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz vornehmen wollte. Jedem am 30. Dezember eines Jahres beteiligten Gesellschafter sollte die maximal auf seinen Anteil entfallende Sonder-AfA vom 1. Januar des Wirtschaftsjahres an zustehen.

Mit Verträgen vom 29. November bzw. 11. Dezember 2001 veräußerte der Beigeladene zu 1. einen Gesellschaftsanteil von 6,752 % an C, einen Gesellschaftsanteil von 9,342 % an E und einen Gesellschaftsanteil von 8,752 % zu jeweils hälftigem Miteigentum an die Beigeladene zu 3. und an F. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile wurde mit Kaufpreiszahlung am 28. Dezember 2001 wirksam.

Nach Ablauf des Jahres 2001 veräußerte der Beigeladene zu 2. seinen Gesellschaftsanteil. Der Beigeladene zu 1. veräußerte einen Gesellschaftsanteil zu 37,484 % an G, einen weiteren Gesellschaftsanteil zu 10,545 % an C, einen weiteren Gesellschaftsanteil zu 11,019 % an E und einen Gesellschaftsanteil zu 10,856 % an H. Seinen letzten Gesellschaftsanteil von 5,25 % veräußerte der Beigeladene zu 1. mit Vertrag vom 18. Dezember 2007 an H. Mit Vertrag vom 30. Dezember 2005 veräußerte die Beigeladene zu 3. ihren Gesellschaftsanteil an F.

In den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 und 2000 jewe...

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