rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereits im Anstellungsvertrag geregelte Kündigungs-Abfindung nicht steuerbegünstigt; keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das spätere Veranlagungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Enthält bereits der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH eine Klausel, wonach ihm bei einem von der Gesellschaft verursachten Ausscheiden als Geschäftsführer eine der Höhe nach bestimmte Abfindung zustehen soll, führt die später bei Kündigung des Anstellungsvertrags durch die GmbH dementsprechend geleistete Zahlung nicht zu einer dem ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte unterliegenden "Entschädigung".

2. Eine für Zwecke des Lohnsteuerverfahrens erteilte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG hindert das beklagte FA nicht, im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren abweichend zu entscheiden.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, b, § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 42e

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Betrag in Höhe von 120 622 DM als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigt zu versteuern ist.

Der Kläger war als Geschäftsführer für die GmbH (GmbH) tätig. Der Anstellungsvertrag wurde im Februar 1991 geschlossen und enthielt u. a. folgende Klauseln:

Nr. 2 Bezüge

a) Regelung des Monatsgehalts

b) Regelung einer Tantieme

c) Scheidet der Kläger aus Gründen, die die Gesellschaft zu vertreten hat, als Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses dem Kläger zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen

  • % seines zuletzt bezogenen Bruttogehalts sowie
  • % einer Jahrestantieme ......

noch für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Ende desjenigen Geschäftsjahres, in dem er ausscheidet, bezahlen.

Dies gilt nicht in den Fällen des Ausscheidens, die durch die betriebliche Altersversorgung gedeckt sind, bzw. bei Ausscheiden aus Altersgründen.

d) Scheidet der Kläger aus Gründen, die er zu vertreten hat, als Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft dem Kläger eine Jahrestantieme.... bezahlen.

Nr. 9 Nebentätigkeiten/Beteiligungen

Entgeltliche und unentgeltliche Nebentätigkeiten des Klägers bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GmbH.

Der Kläger wird sich während der Dauer dieses Vertrags an keinem Unternehmen beteiligen, das mit der GmbH in Konkurrenz steht oder Geschäftsbeziehungen zu ihr unterhält. Beteiligungen an anderen Unternehmen, die über eine gewöhnliche Vermögensanlage hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der GmbH.....

Nr. 10 Kündigung

a) Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 1991 (nach Möglichkeit jedoch früher) in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen mit der Maßgabe, daß er mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines Jahres gekündigt werden kann....

b) ...

Die GmbH wurde mit der H und K GmbH verschmolzen. Die Neuorganisation führte zur Aufgabe des bisherigen Betriebssitzes der GmbH. Der Kläger wurde als Geschäftsführer abberufen. Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum 30. April 1993 und eine Abfindungszahlung in Höhe von 131 000 DM vorsah, wurde vom Kläger und der GmbH nicht unterzeichnet. Die neue Geschäftsleitung kündigte den Anstellungsvertrag des Klägers mit Schreiben vom 1. Juni 1993 zum 31. Dezember 1993.

Im Streitjahr 1994 erhielt der Kläger, der nunmehr im Betrieb der Ehefrau tätig war, aufgrund der Nr. 2 c des Anstellungsvertrags einen Betrag von 144 622 DM. Das Finanzamt X hatte zuvor eine Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG dahingehend beantwortet, daß die Zahlung als steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG anzusehen sei und auch eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG vorliege.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) ging ebenfalls von einer Abfindung im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG aus und behandelte einen Teilbetrag der Zahlung in Höhe von 24 000 DM als steuerfrei. Den restlichen Betrag in Höhe von 120 622 DM unterwarf das FA der Besteuerung, ohne die Tarifermäßigung nach § 34 EStG zu gewähren (Einkommensteuerbescheide vom 17. Februar 1997 und vom 8. August 1997). Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 1997).

Mit der Klage machen die Kläger geltend, die Zahlung sei nur tarifbegünstigt zu versteuern. Es liege eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG vor. Zu den Einzelheiten des Sachvortrags wird auf den Schriftsatz vom 10. Dezember 1997 verwiesen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 EStG auf den Abfindungsbetrag in Höhe von 120 622 DM festzusetzen und im Falle des Unterliegens die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Im Einkommen der Kläger sind keine tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünfte enthalten (§ 34 EStG).

1. Der Kläger hat keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG bezogen.

a) Zu den steuerpflichtigen Einkünften ...

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