Entscheidungsstichwort (Thema)

Kabotage. unerlaubter Binnentransport

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die in einem Drittland zugelassene Sattelzugmaschine entstehen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wegen vorschriftswidriger Verwendung, wenn die für einen Binnentransport in der EU erforderliche CEMT-Genehmigung auch nur versehentlich nicht mitgeführt wird.

 

Normenkette

ZK Art. 4 Nr. 21, Art. 137-138, 204, 215 Abs. 1, Art. 217 Abs. 1; ZKDV Art. 232-233, 558 Abs. 1, Art. 859 Nr. 4; GüKG §§ 3, 6 S. 2 Nr. 2; GüKGrKabotageV § 4 Abs. 2, § 7a Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.02.2007; Aktenzeichen VII B 314/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen werden durfte.

Am 6. Mai 2005 wurde die auf den Kläger in Serbien-Montenegro zugelassene Sattelzugmaschine mit dem beladenen Auflieger mit den amtlichen Kennzeichen XX und XY auf der BAB 3, Rastanlage Bayerischer Wald, kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass die Ware auf dem Auflieger in Ungarn beladen wurde und nach Holland befördert werden sollte. Der Fahrer konnte die hierfür erforderliche CEMT-Genehmigung nicht vorlegen.

Der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA –) forderte deshalb mit Steuerbescheid vom 1. Juni 2005 vom Kläger für die Sattelzugmaschine Einfuhrabgaben i.H.v. insgesamt 9.676,80 EUR (4.480, – EUR Zoll und 5.196,80 EUR Einfuhrumsatzsteuer) an.

Nach erfolglosem Einspruch bringt der Kläger mit seiner Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2003 im Wesentlichen vor, dass die erforderliche CEMT-Genehmigung vom Fahrer nicht vorgelegt habe werden können, weil sie aufgrund eines Versehens eines Kollegen bei einem Taschentausch in Suben von diesem mitgenommen worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Steuerbescheid vom 1. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze hingewiesen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Das HZA hat vom Kläger zu Recht Einfuhrabgaben i.H.v. insgesamt 9.676,80 EUR angefordert.

1. Für die auf den Kläger zugelassene Zugmaschine ist nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex – ZK – eine Zollschuld entstanden. Nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Bei der Zugmaschine hat es sich um eine einfuhrabgabenpflichtige Nichtgemeinschaftsware i.S.v. Art. 4 Nr. 8 ZK gehandelt. Sie wurde durch das Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 233 Abs. 1 Buchst. b der Zollkodexdurchführungsverordnung – ZKDVO – formlos in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 137 ZK) übergeführt. Nach Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ZKDVO durfte die Sattelzugmaschine nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begannen oder endeten, soweit die Beförderung im Binnenverkehr nicht nach den im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften erlaubt gewesen ist (Art. 558 Abs. 1 Buchst. c zweiter Halbsatz ZKDVO).

Im Streitfall hat der Kläger zwar nachträglich eine für die streitgegenständliche Beförderung gültige CEMT-Genehmigung vorgelegt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle diese nicht mitgeführt worden ist und somit die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften nicht eingehalten worden sind.

Nach § 6 Satz 2 Nr. 2 des GüterkraftverkehrsgesetzesGüKG – ist ein Unternehmer, der – wie der Kläger – seinen Sitz nicht im Inland hat, für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht gemäß § 3 GüKG befreit, soweit er Inhaber einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Ministerrats der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 (BGBl II 1974, 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen in der jeweils geltenden Fassung, d.h. für den Streitfall nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV), ist. Nach § 7a Nr. 3 GüKGrKabotageV berechtigt eine CEMT-Genehmigung nur unter der Voraussetzung zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, dass sie während der gesamten Fahrt mitgeführt wird. Da dies vorliegend unstreitig nicht der Fall gewesen ist, ist die streitgegenständliche Befö...

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