rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Qualifikation von im Rahmen einer Kanzlei vereinnahmten und verausgabten Geldern als durchlaufende Posten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vereinnahmte und verausgabte Gelder können nur dann als durchlaufende Posten gebucht werden, wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, dass der Steuerpflichtige in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat.

2. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gelder nicht auf einem Anderkonto verbucht, sondern auf dem Girokonto mit eigenen Geldern des Steuerpflichtigen vermischt werden und auch sonst keine Unterlagen vorliegen, die eine eindeutige Trennung von eigenen und fremden Geldern zulassen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Geldeingängen bei einem Rechtsanwalt und Steuerberater.

I.

Der Antragsteller (ASt) ist selbstständiger Rechtsanwalt und Steuerberater. Seinen Gewinn ermittelte er in den Streitjahren nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Im Rahmen einer die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer einen Anstieg der als Fremdgelder behandelten Beträge von 126.313,91 EUR zum 31.12.1998 auf 340.825,64 EUR zum 31.12.2004 fest. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass als durchlaufende Posten gebuchte Geldeingänge mangels Nachweis der Fremdgeldeigenschaft als Betriebseinnahmen zu qualifizieren seien.

Der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) folgte dem Ergebnis der Betriebsprüfung und erließ am 02.04.2008 entsprechende Änderungsbescheide nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung –AO– (2001) bzw. § 164 Abs. 2 AO (20022004).

Es wurden folgende Beträge an- bzw. festgesetzt:

2001

2002

2003

2004

Gewinnerhöhung um Beträge, die nicht als durchlaufende Posten anerkannt werden können

37.631 DM

18.783 EUR

17.486 EUR

39.811 EUR

darauf entfallende Umsatzsteuer

6.021 DM

3.005 EUR

2.798 EUR

6.370 EUR

festgesetzte ESt

34.745,35 EUR

37.362 EUR

30.532 EUR

59.468 EUR

Nachzahlungsbetrag

9.868,95 EUR

15.002 EUR

12.738 EUR

48.734 EUR

Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23.07.2008 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die im Hauptsacheverfahren (…) geführte Klage. Den im Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA mit Bescheid vom 07.05.2008 und nachfolgender Einspruchsentscheidung vom 23.07.2008 ab.

Mit dem vorliegenden Antrag verfolgen die Antragsteller ihr Begehren auf Aussetzung der Vollziehung weiter. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Aufteilung der als durchlaufende Posten gebuchten Gelder auf Betriebseinnahmen und Mandantengelder sei bereits geklärt bzw. dem Betriebsprüfer aufgrund der angebotenen Buchführungsunterlagen möglich gewesen.

Die Antragsteller beantragen,

die ESt-Bescheide 2001 – 2004 vom 02.04.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2008 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit von der Vollziehung auszusetzen und die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die fehlenden Nachweise über das Vorliegen durchlaufender Posten.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 25.01.2008, die Einspruchsentscheidung vom 23.07.2008, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Absatz 3 und Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO– an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. BFH Beschluss vom 24.02.2000 IV B 83/89, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:

Nach § 4 Abs. 3 S. 2 EStG scheiden bei der Einnahmenüberschussrechnung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). So können etwa Ausgaben eines Rechtsanwalts für die von seinen Mandanten geschuldeten Gerichtskosten, Zeugengebühren und Sachverständigengebühren und die Zahlungen seiner Mandanten an ihn zur Bestreitung bzw. zum Ausgleich solcher Ausgaben durchlaufende Posten sein. Voraussetzung ist jedoch, dass im Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, dass der Steuerpflichtige in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27.06.1996 IV B 69/95, in Juris; BFH-Urteil vom 30.01.1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776).

Diese Voraussetzung ist nach Aktenlage nicht erfüllt. Der ASt hat die eingehenden Gelder nicht auf ein Anderkonto verbucht, sondern...

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