Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung bei stiller Gesellschaft. Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992, 1993, 1994 der stillen Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Vollbeendigung der stillen Gesellschaft ist der mitbetroffene stille Gesellschafter zum Klageverfahren des Inhabers des Handelsgewerbes gegen den (negativen) Gewinnfeststellungsbescheids notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, § 60 Abs. 3

 

Tenor

Zum Verfahren werden notwendig beigeladen:

Angelika …

Anneliese …

Siegfried …

Gisela …

Ursel …

 

Gründe

Streitig ist im Klageverfahren, ob es der Beklagte (Finanzamt –FA–) zu Recht abgelehnt hat, für die (angeblich atypisch) stille Gesellschaft … die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb (1992: ./. 50.794 DM; 1993: ./. 134.118 DM; 1994: ./. 76.205 DM) einheitlich und gesondert festzustellen (negative Feststellungsbescheide 1992 bis 1994 jeweils vom 25.10.1996).

Nach Vollbeendigung der stillen Gesellschaft mit dem Tod des stillen Gesellschafters … am 1 … 1994 sind alle potentiell Feststellungsbeteiligten (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 und 4 FGO) klagebefugt. Der mit betroffene stille Gesellschafter bzw. dessen Rechtsnachfolger sind gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Klageverfahren der … notwendig beizuladen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.10.1985 IV B 30/85, BStBl II 1986, 68, 90 und 3.3.1998 VIII B 62/97, BStBl II 1998, 401; s. auch Tipke/Kruse, FGO, § 60 Tz. 41 und 43 m.w.H.).

Die Beigeladenen können selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen, auch von den Anträgen der Klägerin abweichende Sachanträge stellen (§ 60 Abs. 6 FGO). Einem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge stellt oder Rechtsmittel einlegt (§ 135 Abs. 3 FGO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI797169

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