Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung in einem einzigen VZ für Steuerbegünstigung unabdingbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufteilung einer Entschädigung in Beträge, die in zwei oder mehr Kalenderjahrenzufließen, führt zur Versagung der Steuerermäßigung für die gesamte Entschädigung.Dies gilt auch dann, wenn in einem der Veranlagungszeiträume nur ein geringer Betragausbezahlt wird. Die Erzielung eines tatsächlichen Progressionsvorteils ist für denTatbestand der Zusammenballung ohne Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.08.2001; Aktenzeichen XI R 22/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf eine gezahlte Abfindung der ermäßigte Steuersatz nach§ 34 EStG anzuwenden ist.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahrunter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war seit dem Jahre 1974 alsChemiker in der Forschungsabteilung einer Firma angestellt. Am 30.9.1996 schloß er mitseinem Arbeitgeber einen Vertrag über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum30.9.1997. Dieser Vertrag war erforderlich, um eine ansonsten aus dringenden betrieblichenGründen betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Nach Ziffer 3 des Vertrages sollte derArbeitgeber als Ausgleich …… DM an den Kläger zahlen, wovon 36.000 DM steuerfreibelassen und ……. DM dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden sollten. DieAbfindungssumme war zum 1.12.1996 fällig und wurde auch ausgezahlt. Nach Ziff. 4 desVertrages übernahm der Arbeitgeber weiterhin für den Kläger die Kosten einerOutplacement-Beratung bis zu einem Kostenaufwand von maximal …… DM inclusiveMehrwertsteuer.

In mehreren Schriftsätzen zwischen den Rechtsanwälten des Arbeitgebers und Klägers wurdeunter anderem folgende Nebenabrede Bestandteil des Vertrages:

„Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, daß die gemäß Ziffer 3 desAufhebungsvertrages vereinbarte Abfindung für den Fall, daß (der Kläger) dieOutplacementberatung nicht in Anspruch nehmen will und wird, um ….. DM erhöht wird.Sollte die Inanspruchnahme des Outplacement nicht bis zum 1.12.1996 fallen können, wirddieser Erhöhungsbetrag zum letzten des der entsprechenden Nachricht unseres Mandantenfolgenden übernächsten Monats erfolgen.” (Schreiben vom 30.9.1996 derRechtsanwälte ……. pp).

Mit Schreiben vom 2.10.1996 bestätigen die Rechtsanwälte des Arbeitgebers dieseVertragsklausel. Des weiteren bestätigte der Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom18.3.1999, daß Kosten i.H.v. insgesamt …. DM für mehrere Veranstaltungen des Klägers imJahre 1997 (Selbstmanagement, MS-Excel 5.0 etc) vom Arbeitgeber übernommen wurden. Ineinem Schreiben des Arbeitgebers vom 10.9.1997 wird nochmals ausgeführt, daß der Kläger abdem 1.12.1996 frei über die …… DM Outplacement-Beratungs-kosten verfügen kann, bzw. daßer einen Anspruch auf den nicht verbrauchten Teil hat, den er sich jederzeit frei auszahlen lassenoder für weitere Outplacement-Beratung verwenden kann.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger für die Abfindungssumme,nach Abzug des steuerfreien Betrages von 36.000 DM, die Anwendung des ermäßigtenSteuersatzes.

Im Einkommensteuerbescheid 1996 vom…..1997 rechnete der Beklagte die Abfindungssummevon ……. DM den laufenden Einkünften zu und berücksichtigte zunächst auch nicht einensteuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 9 EStG.

Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom….1998berücksichtigte das Finanzamt nunmehr einen Freibetrag in Höhe von 36.000 DM nach § 3 Nr.9 EStG. Im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht desBeklagten komme eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG nicht in Betracht, da sich dieEntschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume verteile.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren -Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aufDM ……. DM- weiter. Nach Ansicht der Kläger verteilen sich die Entschädigungszahlungennicht auf zwei Veranlagungszeiträume, auch wenn es zutreffe, daß der Arbeitgeber im Rahmendes Outplacements ca. ….. DM im Jahre 1997 für den Kläger gezahlt habe. Der darüber hinauszur Verfügung stehende Betrag in Höhe von ca. …… DM sei weder in 1997 noch in derFolgezeit an den Kläger ausgezahlt worden. Dem Beklagten sei zwar zuzugestehen, daß nachder ständigen Rechtsprechung des BFH die Steuerermäßigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStGgrundsätzlich nicht zu gewähren sei, wenn ein Teil der Entschädigungszahlung in einen zweitenoder späteren Veranlagungszeitraum falle; auf den Wortlaut könne sich die Rechtsprechung abernicht in überzeugender Weise berufen. Zudem handele es sich im vorliegenden Fall nicht umeine einheitliche Entschädigung. Der in der Outplacement-Vereinbarung ausgehandelte Betragin Höhe von ……. DM sei nicht als Teil der Abfindungsleistung der Firma bzw. Entschädigungfür entgehende Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG zu behandeln. Denn der dem Klägervertraglich zugestandene Aufwendungsersatz für die Kosten durchgeführterOutplace...

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