Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.03.2000; Aktenzeichen I R 51/97)

 

Tatbestand

Die Sache befindet in zweitem Rechtsgang; vorausgegangen sind das Urteil des 3. Senats des Finanzgerichts Köln 3 K 207/82 vom 14.3.1989 und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) I R 131/90 vom 21.3.1993, das in Bundessteuerblatt (BStBl) II 1993, 799 veröffentlicht worden ist.

Streitig sind nur noch die Abzugsfähigkeit der in den Streitjahren 1976 bis 1979 an die Witwe des verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin gezahlten Rente und die Anerkennung von 40 v. H. der Testamentsvollstreckergebühren als Betriebsausgaben sowie zusätzlich die Anerkennung der Anteilsübertragungen auf die Unterstützungskasse gemäß § 4d EStG.

I. Sachverhalt

1. Bis zum Tode H. N.

Gründungsgesellschafter der Klägerin (GmbH) waren die Eheleute H. N., der Geschäftsführer war, und E. N. sowie deren Adoptivsohn. Die Klägerin hatte H. N. eine Pensionszusage erteilt mit einer ausdrücklich auf E. N. bezogenen Witwenklausel. Am 27.8.1974 starb E. N. H. N. wurde Alleingesellschafter und heiratete die seit vier Jahren für die Klägerin als Sekretärin tätige Angestellte … O. N. am 27.2.1975. Am 17.12.1975 starb auch H. N., nachdem er Anteile an ausländischen Tochtergesellschaften der Klägerin (L. und S.) an … d N. übertragen hatte.

H. N. hatte … d N. testamentarisch zu 1/3 und die Klägerin (GmbH) zu 2/3 als Erbinnen eingesetzt, wobei … d N. für ihren Erbteil nur Vorerbin vor der Klägerin sein sollte. … d N. sollte als Vorerbin die privaten Bank- und Wertpapierkonten und Lebensversicherungen des Erblassers H. N. erhalten, ferner 25,2 v. H. der Anteile an der Klägerin, die Beteiligungen an den vorgenannten ausländischen Kapitalgesellschaften sowie den Nießbrauch an näher bezeichneten Grundstücken. Das gesamte übrige Vermögen, einschließlich der restlichen 74,8 v. H. GmbH-Anteile, sollte der Klägerin zufallen. H. N. hatte außerdem testamentarisch bestimmt, daß … d N. in einer gehobenen Stellung innerhalb der Klägerin tätig sein sollte. Ihr sollte die vertraglich vereinbarte Witwenrente und ein Vermächtnis von 2.000 DM monatlich ausgezahlt werden.

Außerdem hatte der Erblasser angeordnet, daß ein Beirat gebildet werden sollte. Dazu hatte der Erblasser folgende Mitglieder benannt: K. (… Klägerin), den Direktor der Dürener Filiale der … Bank, … H. und … K. Die Hälfte der auf die eigenen Anteile der Klägerin entfallenden Dividenden sollte den Belegschaftsmitgliedern zugewendet und im übrigen zur Stärkung der Betriebsmittel im Unternehmen belassen werden. Obersten Ziel bei allen Maßnahmen sollte der Bestand und die Weiterentwicklung der Klägerin sein. Soweit es im Laufe der Zeit zur Erreichung dieses Zieles erforderlich werden oder dem Beirat sachdienlich erscheinen sollte, sollte dieser die passende Rechts form für die weitere Inhaberschaft und Führung der Firma bestimmen, z. B. auch als Stiftung. In diesem Falle sollte ein Teil der Dividenden für karitative Zwecke vorgesehen weiden können, z. B. für die … Anstalten, ein … heim oder ähnliches. Testamentsvollstrecker sollte Notar … sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Testaments vom 18.7.1975 verwiesen (in Ablichtung Blatt 85 bis 91 der Betriebsprüfer-Handakte I).

2. Nach dem Tode H. N.

Über die Erbauseinandersetzung kam es zu Verhandlungen zwischen dem Testamentsvollstrecker, den Mitgliedern des Beirats der Klägerin und der Erbin … d N., als deren Ergebnis am 2.4.1976 ein Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen wurde. Auf den Inhalt dieses vor dem Notar … abgeschlossenen Vertrages wird ebenfalls Bezug genommen (Ablichtungen Blatt 92 bis 118 der Betriebsprüfer-Handakte I).

Die Klägerin verpflichtete sich darin u. a., an … d N., eine monatliche Versorgungsrente von … DM zu zahlen. Das bestehende Anstellungsverhältnis wurde aufgelöst. Die Klägerin zahlte … d N. einen Betrag von … DM, der teilweise mit einer Darlehensforderung aufgerechnet wurde. … d N. erhielt aus dem Nachlaß bestimmte Grundstücke, deren Belastungen die Klägerin übernahm. Außerdem stellte die Klägerin … d N. von sämtlichen Nachlaßverbindlichkeiten frei.

Die Klägerin verpflichtete sich ferner, die eigene Beteiligung auf soziale Einrichtungen (… verein und … Unterstützungskasse) zu übertragen. Entsprechendes wurde für die Beteiligungen an den oben genannten ausländischen Gesellschaften vereinbart. Entsprechend dieser Verpflichtung übertrug die Klägerin alsdann die eigenen Anteile auf die sozialen Einrichtungen.

In den Jahresabschlüssen für die Streitjahre verbuchte die Klägerin die Rentenzahlungen an … d N. mit folgenden Beträgen als Betriebsausgaben: 1976 DM …, 1977 DM …, 1978 DM … und 1979 DM … Für die Testamentsvollstreckerkosten bildete die Klägerin zum 31.12.1976 eine Rückstellung in Höhe von … DM, die sie zum 31.12.1977 auf … DM erhöhte. Das Testamentsvollstreckerhonorar wurde später in eine Rentenverbindlichkeit umgewandelt, welche die Klägerin mit …DM passivierte.

II. Bisheriges Verfahren

Der Beklagte vertrat die Auffassung, daß e...

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