rechtskräftig

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für den 12,5%igen Anteil des Klägers an der Beigeladenen zum streitigen Stichtag 31.12.1990 eine Sonderbewertung nach Abschn. 80 der Vermögensteuerrichtlinien (VStR 1990) vorzunehmen ist.

Die Beigelandene ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand vornehmlich … ist. An dem volleinbezahlten Stammkapital von … DM waren zu dem streitigen Stichtag der Kläger und neun weitere Gesellschafter wie folgt beteiligt:

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen in der für den streitigen Stichtag geltenden Fassung werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, daß der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz eine höhere Mehrheit zwingend vorschreibt (§ 8 Abs. 3). Dabei gewähren jeweils 1.000,– DM eines Geschäftsanteiles eine Stimme (§ 8 Abs. 1). Nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat die Einberufung der Gesellschafterversammlung u. a. zu erfolgen, wenn eine Minderheit mit 10 % des stillunberechtigten Kapitals deren Einberufung verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 9.5.1978, der sich in der Betriebsprüfungsakte des Beklagten bei IV zum Vorgang „Eingabe an OFD vom 28.5.1991” befindet verwiesen.

Der Beklagte erließ am 15.4.1994 einen Feststellungsbescheid für den Stichtag 31.12.1990, in dem er den gemeinen Wert der Anteile an der Beigeladenen für Zwecke der Vermögensbesteuerung für je 100,– DM des gesamten Stammkapitals auf … DM feststellte. Hiervon wurde lediglich der Kläger betroffen, dessen Anteil an der Beigeladenen 12,5 % betrug. Abweichend hiervon wurde für die übrigen 11 Gesellschafter, die mit weniger als 10 % an der GmbH beteiligt waren, eine Sonderbewertung nach Abschnitt 80 (VStR) vorgenommen und der gemeine Wert der Anteile auf … DM festgestellt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren, für seine 12,5 %ige Beteiligung ebenfalls eine Sonderbewertung nach Abschnitt 80 VStR vorzunehmen.

Zur Begründung trägt er vor, er habe im betroffenen Zeitraum keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gehabt, so daß die durchgeführte Regelbewertung für seinen Anteil rechtswidrig sei. Ein solcher Einfluß ergebe sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 der GmbH-Satzung, da hier nur das in § 50 GmbHG geregelte Minderheitsrecht wiedergegeben werde, das ohnehin nicht abbedungen werden könne. Hierauf könne es deshalb nicht ankommen, weil anhand der objektiven Umstände des Einzelfalles ermittelt werden müsse, ob ein Gesellschafter Einfluß auf die Geschäftsführung habe. Ob der einzelne Gesellschafter, der das Recht zur Einberufung der Gesellschaftversammlung ausübe, sich in der Versammlung auch Gehör verschaffen und eine Mehrheit hinter sich versammeln könne, sei dadurch in keiner Weise vorherbestimmt.

Ferner sei zu berücksichtigen, daß nach § 3 der Satzung die Gesellschafter verschiedenen Familienstämmen angehörten, wobei jeder Stamm zusammen mit 25 % am Stammkapital der GmbH beteiligt sei. Die Einteilung in Gesellschafterstämme habe insbesondere Bedeutung bei der Übertragung von Geschäftsanteilen, wie sich aus §§ 11 und 12 des Gesellschaftsvertrages ergebe. Für den Einfluß des einzelnen Gesellschafters auf die Geschäftsführung habe die Einteilung nach Stämmen insofern Bedeutung, als der Einfluß des einzelnen hinter dem Einfluß des Stammes insgesamt zurücktrete, da der einzelne auf die Interessen seines Stammes Rücksicht nehmen müsse. Um eine Stimmmehrheit zu erreichen, mußte ein mit 12,5 % beteiligter Gesellschafter – wie der Kläger – den oder die Mitgesellschafter seines Familienstammes, einen gesamten anderen Stamm und darüber hinaus wenigstens ein Mitglied eines weiteren Familienstammes hinter sich bringen.

Der Beklagte habe auch nicht die objektiven Gegebenheiten im Streitfall berücksichtigt: Der geschäftsführende Gesellschafter … sei der Bruder des …, der wiederum Geschäftsführer der … sei … … Über die mit … vereinbarten Preise werde die Geschäftspolitik der GmbH im wesentlichen bestimmt, so daß nicht er, der Kläger, sondern der Stamm … einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftspolitik gehabt habe. Die faktische Machtlosigkeit sei letztlich für ihn, den Kläger, auch der Grund gewesen, aus der GmbH auszuscheiden.

Der Kläger beantragt,

seinen Anteil an der GmbH nach Abschnitt 80 VStR zu bewerten und den gemeinen Wert seines Anteils zum 31.12.1990 auf … DM je 100,– DM des Stammkapitals herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, auf die konkrete Einzelfallprüfung durch Einsichtnahme in Protolle der Gesellschafterversammlung u.ä. komme es im Streitfall nicht an. Es sei lediglich entscheidend, welchen Einfluß die Gesellschafter auf die Geschäftsführung hätten nehmen können. Insoweit sei nur auf die objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles abzustellen, nicht aber darauf, welchen Gebrauch der Kläger von den sich ihm bietenden Möglichkeiten tatsächlich gemacht habe. Der Kläger sei zum streitigen Stichtag der einzige Gesellschafter...

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