Revision eingelegt (BFH VII R 39/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Widerruf verbindlicher Zolltarifauskunft für Zubehörteil für Videospielgerät

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft, deren gewöhnliche Gültigkeitsdauer nach Art. 12 Abs. 4 ZK nach Klageerhebung gegen den Widerruf abläuft, hat sich dann nicht erledigt, wenn die Aufhebung des Widerrufs unmittelbare Rechtswirkung für den Bestand von Einfuhrabgaben entfalten kann.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 1142/2008 der Kommission vom 13.11.2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. Nr. L 308/11) kann nicht als Auslegungshilfe für die Einreihung von Zubehörteilen für Videospielgeräte herangezogen werden, die sich wegen ihrer technischen Zusammensetzung und Funktion als gänzlich andersartig darstellen als das der Einreihungsverordnung zugrunde liegende Kabel

3. Die Begründung einer Einreihungsverordnung kann jedenfalls dann nicht als Auslegungshilfe für den Anwendungsbereich der Einreihungsverordnung herangezogen werden, wenn die Begründung den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs widerspricht.

 

Normenkette

ZK Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, 4; EWGVO-2658/87

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.02.2014; Aktenzeichen VII R 39/12)

BFH (Beschluss vom 10.02.2014; Aktenzeichen VII R 39/12)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf verbindlicher Zolltarifauskünfte.

Die Klägerin führt Produkte der Unterhaltungselektronik zum Vertrieb in Europa ein. Die Oberfinanzdirektion A erteilte der Klägerin diverse verbindliche Zolltarifauskünfte betreffend verschiedene Zubehörteile für Unterhaltungselektronik der Marke B, die sie jeweils als "erkennbares Zubehör für ein (tragbares) elektronisches Gesellschaftsspiel" in die Warennummer 9504 9090 00 (verbindliche Zolltarifauskünfte vom 14.08.2003, 08.10.2003, 25.08.2004, 13.10.2005 und 20.06.2006) bzw. als "erkennbares Zubehör für Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art" in die Warennummer 9504 1000 00 (verbindliche Zolltarifauskunft vom 20.02.2007) einreihte. Dabei handelt es sich im Einzelnen insbesondere um die folgenden zwei verbindlichen Zolltarifauskünfte:

Verbindliche Zolltarifauskunft vom 20.06.2006 betreffend das Produkt "B-1" (Artikel-Nr. ...), die Ware wird u. a. wie folgt beschrieben: ”Zubehör, ..., im Wesentlichen bestehend aus einem Gleichrichter zum Umwandeln des eingehenden Wechselstroms in eine für das Videospielgerät verwendbare Gleichstromspannung. Das Zubehör dient der externen Stromversorgung eines Spielgerätes und kann aufgrund des Anschlusses erkennbar nur für das B-1 ... verwendet werden."

Verbindliche Zolltarifauskunft vom 20.02.2007 betreffend das Produkt "B-2" (Artikel-Nr. ...), die Ware wird u. a. wie folgt beschrieben: "Es handelt sich um einen Adapter (13,5 x 5,5 x 4,5 cm), der als Gleichrichter zum Umwandeln des eingehenden Wechselstroms in eine für das Videospielgerät verwendbare Gleichstromspannung dient. Neben dem Standard-Netzstecker für die externe Stromversorgung besitzt der Adapter ein Kabel mit einem speziellen Stecker, der ausschließlich zum Anschluss an eine "B-3-Konsole" bestimmt und geeignet ist."

Am 13.11.2008 erging die Verordnung (EG) Nr. 1142/2008 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. Nr. L 308/11) - im Folgenden: VO Nr. 1142/2008 -. Danach ist eine wie folgt beschriebene Ware in den KN-Code 8544 42 90 (Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken) einzureihen:

"Kabel, mit einer Länge von etwa 250 cm, ausschließlich mit einem Videospielgerät der Position 9504 verwendet. Das Kabel ist an einem Ende mit einem spezifischen Anschluss für das Videospielgerät und am anderen Ende mit fünf Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder einem Fernsehgerät ausgestattet. Die Daten können über das Kabel vom Videospielgerät an den Monitor oder das Fernsehgerät übertragen und je nach Inhalt auf dem Bildschirm als Videospiel, Video oder Foto angezeigt oder als Ton wiedergegeben werden.",

und zwar mit der folgenden Begründung: ”Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 854442 und 85444290. Die Einreihung in die Position 9504 als Zubehör eines Videospielgeräts ist ausgeschlossen, da die Position 8544 die genauere Warenbeschreibung enthält, die sich auf Kabel und andere elektrische Leiter bezieht. Daher ist die Ware in KN-Code 85444290 als elektrischer Leiter mit Anschlussstücken einzureihen."

Der zwischenzeitig auf Behördenseite zuständig gewordene Beklagte widerrief mit Bescheid vom 23.01.2009 - neben zwei weiteren, nicht streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünften betreffend andere B-Produkte - die verbindliche Zolltarifauskunft vom 20.02.2007 und mit Bescheid vom 27.04.2009 ferner die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 14.08.2003, 08.10.2003, 25.08.200...

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