rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorausprämie als Versicherungsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Versicherungsentgelt im Sinne von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 VersStG liegt vor, wenn eine Leistung als Gegenleistung für die Absicherung des Versicherungswagnisses erbracht wird. Auf die Bezeichnung der Leistung als "Vorausprämie" kommt es dabei nicht an.

2. Auch die Erbringung des geschuldeten Versicherungsbeitrages durch Aufrechnung mit einer Prämienerstattung unterliegt der Versicherungssteuer.

 

Normenkette

VersStG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1-2, §§ 6, 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen II R 9/03)

BFH (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen II R 9/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Zahlungen für Freizeitunfallversicherungen der Versicherungssteuer unterliegen.

Die Klägerin gewährt auf der Grundlage von mit insgesamt 13 Vereinen (Versicherungsnehmer) geschlossenen Verträgen deren Mitgliedern (Versicherte) Versicherungsschutz im Rahmen einer Freizeitunfallversicherung (FUG). In den hier maßgeblichen Jahren 1990-1994 bestand dieser Versicherungsschutz für die Mitglieder der Vereine A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M. In 11 Fällen war die Klägerin alleiniger Versicherer, nur bei E und K gab es weitere Mitversicherer, wobei der Vertrag mit E von der Klägerin als führender Versicherer verwaltet wurde.

Mit Wirkung zum 01.01.1990 wurden die Versicherungsverträge mit den Vereinen neu gefasst. Im Wesentlichen, insbesondere im Bereich der Prämienberechnung, sind die Verträge mit allen Vereinen gleich abgefasst. Unter der Überschrift "5. Prämienberechnung" wurde folgende Vereinbarung getroffen:

"5.1 Die jährliche Prämie wird berechnet nach dem von ... (Verein) im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr erzielten Beitragsaufkommen, dass sich wie folgt zusammensetzt: ........................................................................... ...........................................................................

5.2 Der Prämiensatz beträgt in 1990 2,4 %, ab 1991 2,5 % des der Prämienberechnung zugrunde zu legenden Beitragsaufkommens. Die Prämiensätze verstehen sich einschließlich gesetzlicher Versicherungssteuer von z. Zt. 7 %.

5.3 Es wird zunächst eine Vorausprämie in Höhe von 2,14 % einschließlich Versicherungssteuer von z. Zt. 7 % erhoben. Die endgültige Abrechnung der Prämie erfolgt jeweils nach Ablauf eines Versicherungsjahres, frühestens jedoch am 01. April eines jeden Jahres. Die Vorausprämie ist in 1/4 jährlichen Raten zahlbar. ... (der Verein) meldet am Schluss eines jeden Kalendervierteljahres das Aufkommen an Vereinsbeiträgen im jeweils abgelaufenen Vierteljahr. Danach wird die 1/4 jährliche Vorausprämie mit 2,14 % des Beitragsaufkommens errechnet.

5.31 Die ... (vom Verein) im jeweils abgelaufenen Vierteljahr verauslagten Zahlungen zu Freizeit-Unfallschäden sind gegen die gem. vorstehendem Absatz festgesetzten Prämien aufzurechnen. Die Differenz ist ... (vom Verein) an ... (die Versicherung) gleichzeitig mit der Abrechnung zu überweisen. Übersteigen die Schadenszahlungen den Prämienbetrag, wird der überschießende Betrag unverzüglich nach Eingang der Abrechnung von ... (der Versicherung) an ... (den Verein) überwiesen.

5.4 Die endgültige Prämie wird unter Berücksichtigung des Vertragsverlaufs festgesetzt. Folgende Berechnung wird dazu vorgenommen:

5.41 In Einnahme kommen: 5.411 Die tatsächlich vereinnahmte Vorausprämie ohne Versicherungssteuer 5.412 die Schadensreserve des Vorjahres

5.42 In Ausgabe kommen: 5.421 Die gesamten Schadensaufwendungen, und zwar 5.4211 geleistete Zahlungen und 5.212 Schadensreserven für noch nicht abgewickelte Schadensfälle 5.422 eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 4,5 % in 1990 4,3 % ab 1991 der Prämie. 5.423 ein etwaiger Minusbetrag aus der Abrechnung des Vorjahres bis zur Tilgung.

5.43 Ergibt die Abrechnung einen Überschuss, wird Prämie in Höhe von 85 % des Überschusses erstattet, bzw. mit der nächsten fällig werdenden Prämie verrechnet. Weist die Abrechnung einen Minusbetrag aus, ist die Prämie in dieser Höhe nachzuzahlen, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der sich unter Anwendung des gem. Ziff. 5.2 vereinbarten Prämiensatzes errechnet. Ein darüber hinaus verbleibender Minusbetrag wird vorgetragen.

5.5 Sofern sich aufgrund des Schadensverlaufs herausstellt, dass die vereinbarte Prämie nicht den Risikoverhältnissen entspricht, bleibt beiden Vertragspartnern das Recht vorbehalten, eine Änderung der Prämie zu verlangen."

Als Folge der in diesen Zeitraum fallenden Steuersatzerhöhungen ist der Vorausprämiensatz angepasst worden, und zwar für das Versicherungsjahr 1992 auf 2,2 % und ab dem Versicherungsjahr 1994 auf 2,4 %.

In dem streitigen Zeitraum ist bei F und I der Vorausprämiensatz gesenkt worden. Im Übrigen sind keine förmlichen Änderungen der FUG-Verträge vereinbart worden. Mit A traf die Klägerin die Vereinbarung, dass der Abrechnungsmodus in der Weise erfolge, dass die Vorausprämie bis zur endgültigen Abrechnung des Versich...

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