Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 137/21)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall - erhebliche Steuerschulden als Indiz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn ein Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Indiz sind erhebliche Steuerschulden.

2. Bestehen solche Indizien für einen Vermögensverfall muss der Steuerberater die Indizien entkräften.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seinen Widerruf zur Bestellung als Steuerberater.

Der Kläger, geboren am ..., ist Steuerberater. Bis Ende 2015 war er Partner der A Partnerschaftsgesellschaft. Der Partner, Herr B, schied aus und die Partnerschaft wurde aufgelöst und ohne Liquidation beendet. Danach war er Geschäftsführer bei der A GmbH.

Der Beklagten wurde bekannt, dass die A Partnerschaftsgesellschaft Steuerschulden in Höhe von ... Euro zum 13. Juli 2018 beim Finanzamt Hamburg-1 hatte. Zudem teilte das Finanzamt C mit, dass der Kläger persönlich Steuerrückstände in Höhe von ... Euro hätte. Durch die Berücksichtigung von Feststellungsbescheiden könne es noch zu Änderungen kommen, diese seien jedoch hinsichtlich der hohen Steuerrückstände unwesentlich.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 6. September 2018 an. Sie wies darauf hin, dass neben den Steuerschulden beim Steuerberaterversorgungswerk D ein Gesamtbeitragsrückstand in Höhe von ... Euro zum 3. Juli 2018 bestünde. Die Bestellung als Steuerberater sei nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten sei, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber seien nicht gefährdet.

Der Kläger führte daraufhin aus, dass sich die Steuerverbindlichkeiten auf einen Bruchteil reduzieren würden, sobald Feststellungserklärungen zu einer ehemals in E ansässigen Gesellschaft veranlagt seien. Dabei gehe es um eine noch nicht abgewickelte Gesellschaft, zu der jetzt Feststellungserklärungen abgegeben würden, die zu erheblichen negativen Einkünften ab 2012 führen würden. Ursache seien juristische Auseinandersetzungen mit der F aus der er, der Kläger, 2004 ausgeschieden sei. Nunmehr würden die erforderlichen Feststellungserklärungen abgegeben. Auch die Rückstände gegenüber dem Versorgungswerk D würden in den nächsten Wochen beglichen. Für seine Mandanten ergäben sich keine nachteiligen Folgen, weil er weder Fremdgeldkonten unterhalte noch Geld für die Mandanten verwalte und auch nicht treuhänderisch tätig sei.

In seiner Sitzung vom ... 2018 beschloss der Vorstand der Beklagten, dem Kläger Gelegenheit zu erteilen, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nachzuweisen, dass die den Verdacht der Vermögenslosigkeit begründenden Schulden getilgt würden. Dies teilte der Vorstand dem Kläger mit Schreiben vom ... 2018 mit und setzte ihm eine Frist bis Ende Februar 2019.

Nachdem die Ehefrau des Klägers verstorben war und dieser mitteilte, dass er aufgrund der Erbmasse seine Steuerschulden zurückführen könne und er negative Einkünfte bei Finanzamt C in Höhe von rund ... Euro erklärt habe, wurde eine weitere Frist bis Ende April gesetzt.

Im April teilte der Kläger mit, dass die Erbauseinandersetzung noch nicht abgeschlossen sei. Bis zum 20. Mai 2019 werde er ... Euro an das Versorgungswerk D zahlen. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Hamburg-1 habe er um ... Euro zurückgeführt. Mit einer Klage gegen die Einspruchsentscheidungen hoffe er, die noch offenen Verbindlichkeiten auszugleichen. Das Finanzamt G habe die Arbeit an den im Oktober 2018 abgegebenen Feststellungserklärungen aufgenommen und Nachfragen gestellt. Wann eine Veranlagung erfolge, könne er, der Kläger, nicht beurteilen. Mittlerweile seien die Forderungen aber auf ... Euro reduziert.

Nachfragen der Beklagten im Mai 2019 ergaben, dass sich die Schulden beim Finanzamt Hamburg-1 auf ... Euro beliefen und die Schulden beim Finanzamt C auf ... Euro. Auf eine weitere Nachfrage der Beklagten im November 2019 teilte das Finanzamt C mit, dass sich die Steuerrückstände auf ... Euro erhöht hätten. Zwar könnten sich noch Änderungen durch die Berücksichtigung von Feststellungsbescheiden ergeben, diese erschienen jedoch hinsichtlich der hohen Steuerrückstände als unwesentlich.

Die Beklagte gab dem Kläger daraufhin nochmals Gelegenheit, zum drohenden Widerruf der Bestellung als Steuerberater bis zum 31. Dezember 2019 Stellung zu nehmen.

Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er immer noch nicht veranlagt worden sei. Aus seinen Feststellungserklärungen ergäben sich für die Jahre 2012 bis 2017 insgesamt negative Einkünfte von ... Euro. Dass er nicht veranlagt werde, könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Der Kammervorstand der Beklagten beschloss daraufhin, weitere Auskünfte einzuholen und bat u.a. den Kläger ein Vermögensverzeic...

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