Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG auf die einheitliche und gesonderte Feststellung und den Gewerbesteuermessbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 15 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG ist sowohl im Bereich der einheitlichen und gesonderten Feststellung als auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages anwendbar.

2. Das Gehalt des Geschäftsführers wird auch dann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der KG zugerechnet, wenn der Geschäftsführer von der GmbH sein Gehalt bekommt und der Anstellungsvertrag mit der GmbH vereinbart worden ist.

 

Normenkette

AO §§ 179-180; EStG § 15; GewStG §§ 7-9

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Geschäftsführergehalt des Kommanditisten, die Haftungsvergütung der GmbH und die an die GmbH gezahlten Zinsen dem Handelsbilanzgewinn der Klägerin hinzuzurechnen sind und damit den festzustellenden Gewinn und den Gewerbeertrag der Klägerin erhöhen.

An der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, sind als Komplementärin die C GmbH und als einziger Kommanditist Herr A beteiligt. Herr A ist zusätzlich Geschäftsführer der GmbH und damit auch der KG. Der Anstellungsvertrag ist zwischen Herrn A und der GmbH abgeschlossen worden. Das Gehalt des Geschäftsführers beträgt DM 24.000 und wird in voller Höhe an die KG weiter belastet. Herr A ist der einzige Gesellschafter der GmbH. Die GmbH hat keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Die GmbH erhält als Haftungsvergütung jährlich einen Betrag von DM 2.500. Im Streitjahr hat die GmbH einen Betrag von DM 81 als Zinsen von der KG erhalten, da sie der KG ein Darlehen zur Verfügung gestellt hatte.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage 2000, eingegangen beim Finanzamt am 20. September 2002, wurden in der Anlage zur Erklärung die Haftungsvergütung in Höhe von DM 2.500, die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen in Höhe von DM 81 und die Geschäftsführervergütung in Höhe von DM 24.000 neben anderen Positionen dem Gewinn hinzugerechnet. Danach ergab sich ein Gewinn von DM 91.213,04. In der gleichzeitig abgegebenen Gewerbesteuererklärung wurde ein Betrag von DM 91.212 als Gewerbeertrag angegeben. Diese Angaben wurden der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2000, dem Gewerbsteuermessbescheid 2000 und dem Gewerbesteuersteuerbescheid 2000, alle vom 04.10.2002 zu Grunde gelegt.

Am 11.10.2002 reichte die Klägerin ein Schreiben ein, in dem sie den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb nunmehr mit DM 64.632,04 (zunächst erklärter Gewinn abzüglich der gezahlten Beträge für Geschäftsführervergütung, Haftungsvergütung und Zinsvergütung) berechnete. Am 15.10.2002 legte die Klägerin Einspruch gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2000, den Gewerbesteuerbescheid 2000 und den Gewerbesteuermessbescheid 2000 ein mit der Begründung, dass der Gewinn DM 64.632,04 betragen würde.

Durch Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2003 wurde der Einspruch zurückgewiesen.

Mit der am 20.02.2003 eingegangenen Klage (Finanzgerichtsakte -FGA- Bl. 1) beantragt die Klägerin, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb insoweit abzuändern, dass die Geschäftsführervergütung des Kommanditisten und die an die GmbH gezahlten Beträge für die Haftungsvergütung und die Zinsen nicht den Gewinn der KG erhöhen. Maßgeblich für den Gewinn der KG sei die Handelsbilanz der Klägerin. Eine Veranlassung den Gewinn der KG zu erhöhen bestünde nicht. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn die Beträge nicht abgeflossen wären oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen würde. Aus dem Gewerbesteuergesetz ergebe sich keine Zurechnungsnorm, die eine Hinzurechnung erfordern würde. Vielmehr sei in den §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG) abschließend geregelt, welche Hinzurechnung und Kürzung bei der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Ertrages zu berücksichtigen sei. Die Zurechnungsnorm des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) betreffe nicht den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn der KG, sondern den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn der Gesellschafter einer Personengesellschaft. Daraus folge, dass eine Erhöhung bei der Gesellschaft nach dieser Vorschrift nicht stattfinden könne. Dies folge auch aus dem neuen Urteil des BFH vom 6.6.2002 zu der Umsatzsteuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen. Diese Entwicklung aus dem Umsatzsteuerrecht sei auch auf das Ertragssteuerrecht insoweit übertragbar, dass bei den Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft differenziert werden müsse, um welche Art von Leistungen es sich handelt. Zudem habe der Geschäftsführer sein Gehalt bereits als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit versteuert, so dass es zu einer Doppelbesteuerung bei dem Geschäftsführer führen würde.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.10.2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2000 und den Gewerbsteuermessbetragsbescheid 2000 vom 04.10.2002 und die dazu ergangenen Eins...

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