rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Besteuerung von Stillhalterprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Die Besteuerung von Stillhalterprämien im Rahmen von Optionsgeschäften gem. § 22 Nr. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1997 verstößt nicht gegen die Verfassung, insbesondere besteht kein dem Gesetzgeber zurechenbares Vollzugsdefizit.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung von Optionsgeschäften (sog. Stillhalterprämien) nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 1997.

Der Beklagte berücksichtigte im Bescheid zum 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 18.07.2001 (aus hier nicht interessierenden Gründen am 16.09.2003, 31.08.2005, 30.12.2005, 25.01.2006 und während des Klageverfahrens am 12.06.2007 geändert) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG von ... DM. Bei diesem der Höhe nach unstreitigen Betrag handelt es sich um sog. Stillhalterprämien. Mit Einspruch vom 28.09.2005 gegen den Änderungsbescheid vom 31.08.2005, mit dem der verbleibende Verlustabzug von ... DM auf ... DM herabgesetzt worden war, berief sich der Kläger auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorlage des Finanzgerichts (FG) Münster u. a. zur Frage der Verfassungswidrigkeit von § 22 Nr. 3 EStG im Jahre 1996 (Beschluss vom 05.04.2005, 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117) mit Entscheidung vom 18.04.2006 (2 BvL 8/05, BFH/NV 2006, Beil. 3, 364) verworfen hatte, hat der Beklagte den Einspruch am 05.03.2007 zurückgewiesen.

Mit der Klage vom 27.03.2007 beruft sich der Kläger weiterhin darauf, dass die Besteuerung von Stillhalterprämien im Jahre 1997 wegen struktureller Erhebungsdefizite verfassungswidrig sei (Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen).

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid zum 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 12.06.2007 mit der Maßgabe zu ändern, dass sonstige Einkünfte in Höhe von ... DM/... Euro nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden und der (festzustellende) verbleibende Verlustvortrag entsprechend erhöht wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Grundsätze zur Besteuerung der privaten Spekulationsgeschäfte bei Wertpapieren i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht auf die Besteuerung privater Optionsgeschäfte übertragbar seien.

Die den Kläger betreffenden Steuerakten nebst Rechtsbehelfsakte zur Steuer.Nr. .../... haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gem. § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Stillhalterprämien unterliegen als Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung (dazu 1.). Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Veranlagungszeitraum 1997 (dazu 2.).

Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte auch Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i. S. von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind dies auch Entgelte, die der Stillhalter als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts allein für das Stillhalten erhält (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.2008, IX R 68/07, DStR 2008,765; vom 17.04.2007, IX R 40/06, BStBl II 2007,608; vom 29.06.2004 - IX R 26/03, BStBl II 2004, 995, m. w. N.). Dabei trennt der BFH zwischen Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft (so BFH-Urteile vom 24.06.2003 IX R 2/02, BStBl II 2003, 752, vom 18.12.2002 I R 17/02, BStBl II 2004, 126). Deshalb bilden das die Prämie auslösende Begeben einer Option und das nachfolgende Geschäft (z. B. Glattstellung oder Basisgeschäft) kein einheitliches Termingeschäft. Der Optionsgeber erhält die Prämie als Gegenleistung für eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung, nämlich für seine vertraglich eingegangene Bindung und das damit verbundene Risiko, in Anspruch genommen zu werden. Er behält sie auch dann, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und ein Basisgeschäft nicht durchführen muss (siehe auch BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87, BStBl II 1991, 300). Über diese rechtliche Einordnung der im Streitfall erzielten Stillhalterprämien besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Unter Beachtung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Beklagte die vom Kläger erzielten Stillhalterprämien als sonstige Leistungen i. S. von § 22 Nr. 3 EStG bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1997 berücksichtigt.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers an der Besteuerung der Stillhalterprämien i...

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