Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung fiktiver griechischer Quellensteuer – Nachweis der Steuerbefreiung zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Nachweis des für eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer gemäß Art. XVII Abs. 2 Nr. 2 a bb DBA Griechenland geforderten Steuerverzichts zur Förderung einer wirtschaftlichen Entwicklung des Quellenstaates ist regelmäßig eine Bestätigung der nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen für die Abkommen zuständigen ausländischen Behörde von dem Steuerpflichtigen vorzulegen (vgl. BMF Schreiben vom 12.05.1998, Bundessteuerblatt I 1998, 554, Tz. 2.2.1).
  2. Eine Bestätigung des Steuerverzichts ohne Angabe von Gründen genügt diesen Anforderungen nicht.
 

Normenkette

DBA Griechenland Art. XVII Abs. 2 Nr. 2 a bb; AO § 90 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin, die Bankgeschäfte betreibt, vereinnahmte 1998 aus griechischen Staatsanleihen und Schuldscheindarlehen insgesamt Zinsen von „X.XXX.XXX” Euro. In ihrer Steuererklärung begehrte sie hierfür die Anrechnung fiktiver griechischer Quellensteuer von „YYY.YYY” DM (DM „ZZZ.ZZZ” für Staatsanleihen und DM „AAA.AAA” für Schuldscheindarlehen). Im Rahmen einer für die Jahre 1997 bis 2000 bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung kam der Prüfer u.a. zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer nicht vorlägen. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts vom 26.09.2005 und erließ Änderungsbescheide für das Jahr 1998, in dem er fiktive griechische Quellensteuer nicht anrechnete. Im Rahmen des Einspruchverfahren gegen die geänderten Bescheide über Körperschaftsteuer 1998 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1998 legte die Klägerin verschiedene Bestätigungen des Ministry of Economy and Finance von Griechenland vor.

In einem Schreiben vom 18.01.2007 heißt es in der von der Klägerin in deutscher Übersetzung vorgelegten Schrift:

„Nach griechischem Recht sind Zinszahlungen auf griechische Rentenpapiere und Staatsanleihen einschließlich der nachfolgend aufgeführten die von Devisenausländern gehalten werden von der Quellensteuer befreit: „..... „die o.g. Rentenpapiere und Anleihen wurden von der griechischen Regierung zu allgemeinen Zwecken, einschließlich der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der hellenischen Republik, emittiert.”

In einem Schreiben vom 06.09.2006 heißt es ausweislich der gleichfalls während des Klageverfahrens in deutscher Übersetzung vorgelegten Abschrift:

„Unter Bezugnahme auf Ihre Schreiben vom 22.08.2006 und 09.08.2006 bestätigen wir hiermit, dass für Zinsen auf Anleihen, die vor dem 01.01.1997 von der hellenischen Republik emittiert wurden, keine Steuern erhoben wurden. Darüberhinaus wurde die Quellensteuer für Zinsen auf alle Anleihen, die vom 01.01.1997 an von der hellenischen Republik im Ausland emittiert wurden, abgeschafft.

Folglich fällt für Zinsen auf die Anleihe mit dem Schuldtitel vom 24.02.1995, fällig am 03.03.2000, keine Quellensteuer an.”

Schließlich heißt es in einem Schreiben vom 24.12.1996 ausweislich der ebenfalls in deutscher Übersetzung im Klageverfahren vorgelegten Abschrift:

„Artikel 15 Abs. 6 des Gesetzes 2227/94 wurde erlassen, um die wirtschaftliche Entwicklung der hellenischen Republik zu fördern.”

Mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen mit dem fehlenden Nachweis, dass die Befreiung von griechischer Steuer aufgrund einer besonderen griechischen Rechtsvorschrift über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands erfolgte, begründet.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die fiktive griechische Quellensteuer, die auf die Schuldscheindarlehen entfalle, sei im Besteuerungszeitraum 1998 in Höhe von „AAA.AAA” DM anzurechnen. Gemäß Art. XVII Abs. 2 Nr. 2 a bb des DBA Deutschland/Griechenland werde bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person die Steuer derart festgesetzt, dass auf die deutsche Steuer auf die Zinsen die aus Griechenland stammten, die dafür entrichtete griechische Steuer oder, falls diese Zinsen aufgrund besonderer griechischer Rechtsvorschriften über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands von der griechischen Steuer befreit seien, 10 % fiktive Quellensteuer angerechnet würden. Als besondere griechische Rechtsvorschrift zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands seien für Schuldscheindarlehen die Bestimmungen des Gesetzes 4171/1961 anzusehen. Danach seien Zinsen aus Darlehen ausländischer Banken oder Unternehmen an griechische Finanzinstitutionen oder griechische Staatsunternehmen von der griechischen Quellensteuer befreit. Eine Änderung dieser Bestimmung sei nicht erfolgt. Aus der Bestätigung vom 18.01.2007 ergebe sich zudem, dass die Darlehen mit den Wertpapierkennungen 030037, 030055, 030064 und 030085 von griechischen Behörden mit dem Zweck der Förderung ...

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