vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft – Währungsverlust aus der Rückzahlung von Stammkapital der ausländischen Untergesellschaft – Einbeziehung in das Feststellungsverfahren der Untergesellschaft gemäß § 180 Abs.5 Nr.1 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft ist über die Berücksichtigung eines Währungsverlustes aus der Rückzahlung von Stammkapital der ausländischen Untergesellschaft (US- Limited Partnership) auf der Ebene des Feststellungsverfahrens der Untergesellschaft zu entscheiden.
  2. Dies gilt auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob dieser Währungsverlust zu den nach § 180 Abs.5 Nr.1 AO gesondert festzustellenden nach dem DBA-USA im Inland freizustellenden Einkünften gehört.
 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 5 Nr. 1; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2015; Aktenzeichen I R 13/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welchem Feststellungsverfahren bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft ein Währungsverlust aus der Rückzahlung von Stammkapital der Untergesellschaft zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG, mit einem alleinigen Kommanditisten und einer Verwaltungs-GmbH als Komplementärin, deren Alleingesellschafter ebenfalls der Kommanditist ist. Die Komplementärin ist weder am Vermögen noch an dem Ertrag der Klägerin beteiligt. Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin ist u.a. die Beteiligung an ausländischen Immobiliengesellschaften. Die Klägerin war seit 1999 an der „A” mit einem Betrag von xx USD beteiligt, das entsprach einem Anteil von 24,29335 v.H. Die Einzahlungen auf das Stammkapital entsprachen einem Betrag in Höhe von xx EUR.

Im Jahre 2005 wurde die „A” nach dem Verkauf der letzten Grundstücke aufgelöst. Die Einkünfte der „A” wurden durch das Finanzamt „Y” unter der St.-Nr. einheitlich und gesondert festgestellt. Diese Feststellung ist bestandskräftig.

Bei der Klägerin fand eine steuerliche Außenprüfung statt. Nach Tz. 2.1.1.1 des BP-Berichtes vom 19.11.2010 entsprechen die amerikanischen Limited Partnerships den deutschen Kommanditgesellschaften. Die anteiligen Ergebnisse der US-amerikanischen Betriebsstätten seien in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei. Die gewerblichen Betätigungen seien als passiv zu qualifizieren und würden zur Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) herangezogen. Der Veräußerungsverlust der „A” sei in Höhe von xx EUR durch das Finanzamt „Y” gesondert festgestellt und als dem Progressionsvorbehalt unterliegend zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 18.7.2011 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit xx EUR und die dem DBA unterliegenden steuerfreien Einkünfte, die nur dem Progressionsvorbehalt unterfallen, mit xx EUR fest und erließ unter dem 9.8.2011 einen entsprechenden Gewerbesteuermeßbetragsbescheid. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.2.2012 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 21.3.2012 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, nach der Beendigung der Liquidation der „A” und der Rückzahlung der Liquidationsraten ergäbe sich ein Währungsverlust in Höhe von xx EUR. Dieser Verlust sei entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Berücksichtigung von Kursverlusten aus der Rückzahlung von Dotationskapital als inländischer Verlust nicht bei der Untergesellschaft, also der „A”, sondern im Rahmen des bei ihr durchgeführten Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen Dieses Ergebnis sei auch sachgerecht. Die Höhe der Wechselkursgewinne bzw. -verluste hingen ausschließlich davon ab, zu welchen Wechselkursen die Kapitaleinlagen und -rückzahlungen vom Euro in die Fremdwährung und zurück erfolgt seien. Es könne daher auch nicht zu widerstreitenden Ergebnissen bei der Feststellung der Einkünfte der ausländischen Untergesellschaft und der Obergesellschaft kommen. Der Währungsverlust erfolge außerhalb der Gewinnermittlung.

Der Beklagte hat mit Bescheiden vom 2.9.2013 die angefochtenen Bescheide teilweise aus hier nicht streitigen Gründen geändert (Bl. 194 und 197 der Gerichtsakten).

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2005 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2005 zu ändern, und weitere Kursverluste in Höhe von xx EUR zu berücksichtigen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Nach seiner Auffassung ist ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist. Dabei würden die im Rahmen der Untergesellschaft erzielten Einkünfte in einem diese Gesellschaft betreffenden Feststellungsbescheid festgestell...

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