Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu Kostenversendungspauschalen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Prozessvertreter, der in einem finanzgerichtlichen Verfahren Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten bei dem seinem Kanzleisitz nächstgelegenen Amtsgericht beantragt, ist Schuldner der Kostenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV (Anschluss an Beschluss des OVG Lüneburg vom 01.02.2010, 13 OA 170/09).

 

Normenkette

GKG § 28 Abs. 2; KV Nr. 9003

 

Tatbestand

Der Erinnerungsführer war Prozessvertreter der Klägerin im Verfahren 4 K 1248/06 Z. In diesem Verfahren erhielt er auf seinen Antrag mit Verfügung des Finanzgerichts vom 28.04.2006 Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten bei dem seinem Kanzleisitz nächstgelegenen Amtsgericht A. Im Verfahren 4 K 1248/06 Z wurden nach über einstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 01.03.2010 forderte der Kostenbeamte für die Versendung der Akten Gerichtskosten von 12 EUR (Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses – KV – zum Gerichtskostengesetz – GKG) an.

Der dagegen fristgerecht eingelegten und umfangreich begründeten Erinnerung, auf die verwiesen wird, half der Kostenbeamte nicht ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Erinnerungsführer ist Schuldner der Kostenversendungspauschale, denn diese wird nach § 28 Abs. 2 GKG von demjenigen geschuldet, der die Versendung der Akten beantragt hat, hier der Erinnerungsführer. Insoweit wird auf die überzeugende Begründung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in seinem Beschluss vom 01.02.2010, 13 OA 170/09, veröffentlicht in juris, verwiesen. Dass die Übersendung der Akten nicht in die Kanzleiräume, sondern zu nahe gelegenen Amtsgericht erfolgte, ist insoweit unerheblich, da diese Übersendung an dieses Amtsgericht in gleicher Weise im Interesse des Erinnerungsführers geschehen ist. Im Übrigen ist die Entscheidung auch im Interesse einer einheitlichen Praxis im Finanzgericht Düsseldorf geboten.

Die Gebührenfreiheit sowie die Nichterstattung von Kosten folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2370913

DStZ 2011, 12

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