rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch bei Internatsbesuch in der Türkei ohne Ferienaufenthalte in Deutschland. Kindergeld

 

Leitsatz (amtlich)

Die türkischen Eltern haben nach den Vorschriften des EStG keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn der Sohn bis zum Erwerb des Abiturs vier Jahre in einem Internat in der Türkei leben soll, in Deutschland abgemeldet worden ist, in den ersten Jahren mangels Ausreiseerlaubnis auch in den Ferien nicht nach Deutschland kommen konnte und hier folglich keinen Wohnsitz hat.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 S. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2a; AO 1977 §§ 8-9; Deutsch-Türkisches Abkommen

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, Kindergeld für den im September 1981 geborenen Sohn des Klägers festzusetzen.

Der Kläger und seine Ehefrau halten sich seit langem in der Bundesrepublik auf. Aus der 1980 geschlossenen Ehe ist als erstes Kind der Sohn F. hervorgegangen. Alle haben – ebenso wie der zweite, im Oktober 1985 und der dritte, im Juni 1988 geborene Sohn der Eheleute – die türkische Staatsangehörigkeit (KGA 1, 103, 171).

Der im Oktober 1985 geborene Sohn ist im Februar 1989 verstorben (KGA 70). Die Familie hatte an verschiedenen Orten in Deutschland gelebt, bis die Ehefrau des Klägers – dieser erhielt (und erhält) Erwerbsunfähigkeitsrente (KGA 107, 120, 124) – am 22. Februar 1992 mit den beiden Söhnen „für immer” in die Türkei zurückgekehrte (KGA 126). Alle drei wohnten in der Türkei in Adapazari (KGA 127). Die Kindergeldfestsetzung wurde unter Hinweis auf Art. 33 des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit mit Bescheid vom 24. September 1992 mit Wirkung ab März 1992 aufgehoben (KGA 142).

Mit am 9. Januar 1996 eingegangenem Antrag (KGA 152) beantragte der Kläger Kindergeld für beide Söhne. Die Ehefrau hielt sich seit etwa 15. November 1995 (KGA 157) in der Wohnung (153, 154) des Klägers in Bremen auf. Der jüngere Sohn war für diese Wohnung seit 19. Dezember 1995 polizeilich gemeldet (KGA 154, 152). Der Sohn F. hielt sich noch zum Schulbesuch in Adapazari auf (KGA 151 R, 163 R).

Dem Kläger ist eine Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden (KGA 165).

Adapazari ist in den Familienstandsbescheinigungen der türkischen Behörden als türkischer Wohnort des Klägers angegeben (KGA 131, 171).

Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 14. April 1996 Kindergeld für den jüngeren Sohn u. a. ab Januar 1996 in Höhe von 200 DM (KGA 175).

Mit gesondertem Bescheid vom gleichen Tage wurde die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn F. im Hinblick darauf abgelehnt, daß das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen einen Kindergeldanspruch des Klägers nicht begründe, weil er Rente erhalte und sein Sohn F. im Ausland lebe (KGA 176).

Nachdem der Kläger durch Meldebescheinigung vom 15. Mai 1996 nachgewiesen hatte, daß sein Sohn F. seit dem 30. April 1996 in seiner Wohnung gemeldet ist (KGA 177) und nachdem er Schulbesuchsbescheinigungen vom 28. Juni und 12. August 1996 (KGA 179, 181 R) vorgelegt hat, wurde durch Änderungsverfügung vom 19. August 1996 (KGA 183) Kindergeld für beide Söhne festgesetzt. Nach Mitteilung der zuständigen Sozialhilfebehörde, daß der Sohn F. sich seit September 1996 wieder in der Türkei aufhalte, hob der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Januar 1998 die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 2 EStG auf, weil F. sich nicht mehr in der Bundesrepublik aufhalte (KGA 199).

Der Sohn F. war am 2. September 1996 von der Schule abgemeldet worden, um umgehend die Schule in Adapazari besuchen zu können (KGA 204).

Der Kläger erhob am 23. Januar 1998 – der angefochtene, auf den 19. Januar 1998 datierte Bescheid ist vom Sachbearbeiter am 20. Januar 1998 abgezeichnet (KGA 200) und offenbar nicht vor diesem Tage zur Post aufgegeben – Einspruch zur Niederschrift des Beklagten (KGA 203). Zur Begründung gab der Kläger an, sein Sohn F. sei im Dezember 1997 zu einem Urlaub in der Türkei gewesen und habe aus der Türkei nicht wieder ausreisen können. Er, der Kläger, kämpfe um die Ausreise des Sohnes. Er sei der Meinung, daß ihm das Kindergeld zustehe, da der Sohn F. noch seinen Wohnsitz in der Wohnung des Klägers habe.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 1998 als unbegründet zurück. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, würden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie lebten im Haushalt eines Berechtigten i. S. von § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Sohn F. sei am 2. September 1996 zum Schulbesuch in der Türkei von der hieisigen Schule abgemeldet worden. Er könne – wie der Kläger selbst angebe – nicht in die Bundesrepublik zurückkehren. Er habe daher in der Bundesrepublik weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Daher sei die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG auf...

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