Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsbesorgungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht steuerbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Leistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft für die Geschäftsführung der Gesellschaft stellen nicht umsatzsteuerbare Gesellschafterbeiträge dar. Dies gilt auch, wenn die Leistung aufgrund eines gesondert abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages erbracht wird.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen V R 43/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin erbrachte Geschäftsbesorgungen für Gesellschaften Bürgerlichen Rechts - nachfolgend: GbRen -, an denen die Klägerin im Streitjahr beteiligt war, der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Klägerin betreibt als GmbH die Vermittlung von Kapitalanlagen, die wirtschaftliche Baubetreuung und die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten mit allen damit verbundenen Maßnahmen, Geschäftstätigkeiten und Aufgaben.

Von ihren Umsätzen im Streitjahr entfielen circa 90 v. H. auf die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen, weitere Umsätze erfolgten etwa durch Baubetreuungs-, Objektüberwachungs- und Verwaltungsleistungen. Daneben erzielte die Klägerin Erlöse aus Geschäftsführungsbesorgungen für Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR. Teilweise war sie an den Fonds nicht beteiligt. Streitig sind dagegen die Geschäftsbesorgungen für acht GbRen, an denen die Klägerin jeweils mit 25.000,-- DM, dies entspricht regelmäßig unter 1 v. H. des Nominalkapitals, beteiligt war. Diese GbRen bestanden im Übrigen aus einer Vielzahl von Gesellschaftern, die an den verschiedensten Wohnsitzen ansässig waren.

Die streitigen Vertragsregelungen über die Geschäftsbesorgungen stimmen inhaltlich im Wesentlichen überein. Sie entsprechen durchweg denen mit Fondsgesellschaften, für die die Klägerin gleichartige Tätigkeiten verrichtet, ohne an ihnen beteiligt zu sein.

Die Rechtsverhältnisse für die Gründung der Fondsgesellschaften waren zunächst in sogenannten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) festgelegt. Danach waren die Klägerin und eine andere Person jeweils Gründungsgesellschafter der Fonds. Die Klägerin hielt treuhänderisch das jeweilige Fondsgrundstück in ihrem Eigentum. Sie war zugleich vertraglich als erster Geschäftsbesorger für die Fonds vorgesehen und hatte die Abwicklung der Gesellschafterbeitritte durchzuführen.

In den Gesellschaftsverträgen hieß es dann jeweils unter der Überschrift „Geschäftsführung, Vertretung“ beispielhaft:

  1. „Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft und die Vertretung steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
  2. Die Fondsgesellschaft errichtet, finanziert und verwaltet das Bauvorhaben. Sie kann sich hierbei und bei der Wahrnehmung weiterer Gesellschaftsrechte von einem Geschäftsbesorger vertreten lassen. ...“

Für die Fonds wurde jeweils ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach vorgegebenem Muster abgeschlossen. Darin hieß es unter anderem:

§ 1 Grundlagen des Geschäftsbesorgungsvertrages

  1. Mit der Beitrittserklärung haben die Gesellschafter Auftrag und Vollmacht erteilt, den Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag unterteilt sich in zwei Teile:

    • Vorbereitung der ersten Gesellschafterversammlung und Angebotsgarantie
    • Durchführung des Investitionsvorhabens und langfristige Verwaltung der Gesellschaft.
  2. Der Geschäftsbesorger ist beauftragt und bevollmächtigt, in dem im folgenden beschriebenen Umfang im Namen und für Rechnung der Gesellschafter andererseits persönlich zu handeln.
  3. ...
  4. ...
  5. Der Geschäftsbesorger ist beauftragt und bevollmächtigt, die Gesellschaft in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren zu vertreten ...
  6. Der Geschäftsbesorger ist aktiv und passiv vertretungsberechtigt.
  7. Der Geschäftsbesorger haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

§§ 2 bis 5 (Pflichten des Geschäftsbesorgers während des Investitionsvorhabens)

§ 6 Verwaltung der Gesellschaft

  1. Der Geschäftsbesorger ist beauftragt und bevollmächtigt, neben der Durchführung des Investitionsvorhabens folgende Geschäfte der Gesellschaft zu verwalten: Entsprechend dem Statut der Gesellschaft wird der Geschäftsbesorger

    • ...
    • zu Gesellschafterversammlungen einladen, schriftliche Gesellschafterbeschlüsse veranlassen und alle Beschlüsse durchführen,
    • bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen mitwirken ...
    • ...
  2. Der Geschäftsbesorger beschließt bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch die Gesellschafterversammlung für die Gesellschafter den Ausschluß von Gesellschaftern ... Der Geschäftsbesorger nimmt anstelle der ausgeschlossenen Gesellschafter andere Gesellschafter auf ...
  3. ...
  4. Der Geschäftsbesorger führt zeitlich über die Vorlage der Schlußabrechnung hinaus die allgemeinen Geschäfte. Insbesondere erstattet er den Gesellschaftern jährlich ... einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. ...
  5. ...
  6. ...

§ 7 Kontrollrechte

Die Gesellschafter haben die gesetzlichen Kontrollrechte (§§ 666, 259 ff. BGB). ...

§ 8 Verwaltung des Grundbesitzes

§ 9 Ve...

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