Entscheidungsstichwort (Thema)
Möglichkeit der Beteiligung an Personengesellschaften schließt Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht aus
Leitsatz (redaktionell)
Die satzungsmäßige Möglichkeit der Beteiligung an Einrichtungen anderer Rechtsformen führt nicht zum Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO §§ 59, 60 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist eingetragener Verein, der seit Gründung im Jahr 1998 gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt. Er ist ein rechtlich selbständiger Kreisverband, der dem Verbandsstatus eines übergeordneten Spitzenverbands auf Bundesebene folgt und zugleich Mitglied des entsprechenden Landesverbandes ist.
Die Satzung des Klägers vom 13. März 1998 entspricht den Vorgaben einer von der Bundesorganisation entwickelten Mustersatzung für die Untergliederungen. Sie enthält in den §§ 1 und 2 Vorschriften über Namen und Sitz sowie die vom Kläger verfolgten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke. § 3 der Satzung ist mit „Sicherung der Steuerbegünstigung“ überschrieben. Danach heißt es, der Verein verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Weiter wird ausgeführt, in welcher Weise die Zwecke durch konkrete Aktivitäten verwirklicht werden sollen. Ferner heißt es, der Verein sei selbstlos tätig; er verfolge nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben könne er sich auch Einrichtungen anderer Rechtsformen bedienen oder solche Einrichtungen schaffen. In einer geänderten Satzung vom 28. Mai 1999 ist der zuletzt wiedergegebene Satz ersatzlos weggefallen. Tatsächlich machte der Kläger im Jahr 1999 nicht von der Möglichkeit der Schaffung von Einrichtungen anderer Rechtsformen Gebrauch.
Beim Beklagten legte der Kläger seine Körperschaftsteuererklärung für 1999 über Einkünfte von 0,00 DM vor. Außerdem beantragte er die Feststellung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Der Beklagte lehnte die Gewährung der Steuerbefreiung mit Bescheid vom 14. Juli 2000 ab, setzte gegen den Kläger gleichzeitig eine Körperschaftsteuer von 0,00 DM fest und wies einen dagegen eingelegten Einspruch mit Entscheidung vom 5. Dezember 2000 als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Bestimmung in § 3 der Satzung vom 13. März 1998, wonach der Kläger zur Erfüllung seiner Aufgaben Einrichtungen anderer Rechtsformen schaffen könne, sei hinsichtlich der Absicherung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit unklar. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Klägers, der sich auf die begehrte Steuerbefreiung berufe. Die Satzungsvorschrift schließe nämlich nicht aus, dass durch die vorgesehene Schaffung von Einrichtungen anderer Rechtsform ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Klägers entstehen könne. Vielmehr räume sie dem Kläger die Möglichkeit der Gründung von und Beteiligung an Personengesellschaften wie auch an Kapitalgesellschaften ein. Insbesondere die Beteiligung eines gemeinnütziges Vereins an einer gewerblichen Personengesellschaft stelle aber stets einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 Abgabenordnung - AO - dar. Dieser könne nur dann als Zweckbetrieb i. S. von § 65 AO anerkannt werden, wenn alle Mitglieder der Gesellschaft gemeinnützige Körperschaften seien, die Gesellschaft zudem ausschließlich Einnahmen erziele, die zu einem Zweckbetrieb oder zu dem ideellen Bereich gehörten und wenn weiterhin bei keiner der gemeinnützigen Mitgliedskörperschaften ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der nicht Zweckbetrieb wäre, entstände, wenn das Mitglied die anteiligen Einnahmen selbst erzielen würde. Überdies könne im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft aufgrund der Nachschusspflicht i. S. von § 735 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - und der Haftung für Fehlbeträge i. S. von § 739 BGB nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger für auf andere Mitglieder der Gesellschaft entfallende Schulden aufkommen müsste. Dies wäre gemäß § 58 Nr. 2 AO nur unschädlich, sofern die entsprechenden Mitgesellschafter selbst steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts seien.
Dass der Kläger die streitige Bestimmung möglicherweise gerade mit der Absicht in seine Satzung aufgenommen habe, wirtschaftliche Betätigungen und Beteiligungen, die einer Steuerbefreiung entgegenstehen, auszuschließen, sei irrelevant, weil es allein auf die Auslegung des Inhalts der Satzung und nicht auf dahinterstehende Absichten ankomme. Die Satzungsänderung vom 28. Mai 1999 sei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben seien, irrelevant, weil gemäß § 60 Abs. 2 AO die Satzung für Zwecke der Körperschaftsteuerbefreiung während des ganzen Veranlagungszeitraums den Anforderungen der §§ 52 ff. AO genügen müsse.
Keine Rolle spiele auch, dass ein identischer Satzungstext...