Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1993. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993. gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993 und gesonderter Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 KStG zum 31.12.1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen I R 47/97)

 

Tenor

Die angefochtenen Bescheide vom 2. November 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 1996 werden geändert und es werden die Besteuerungsgrundlagen entsprechend den eingereichten Steuererklärungen zugrunde gelegt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Da die Klägerin für das Streitjahr keine Steuererklärungen abgab, erließ der Beklagte die im Rubrum genannten Steuerbescheide aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen.

Im Einspruchsverfahren bat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 1995 „um Begründung – ggf. durch Vorlage der Steuererklärungen bis 20. Dezember 1995”. Nach Ablauf dieser Frist forderte der Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 9. Februar 1996 erneut auf, „die Einsprüche zu begründen” und setzte ihr gemäß § 364 b Abs. 1 Abgabenordnung –AO– zur Erledigung eine Frist von vier Wochen mit der Belehrung, Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der oben genannten Frist vorgebracht würden, seien nicht zu berücksichtigen. Gleichzeitig wies er die Klägerin darauf hin, daß das Finanzgericht gemäß § 76 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– nach Ablauf der Frist Tatsachenvorträge und Beweisangebote zurückweisen könne. Aufgrund des hiergegen eingelegten Einspruchs verlängerte der Beklagte die Frist mit Verfügung vom 5. März 1996 bis zum 3. April 1996 mit dem Zusatz: „Sollten der Jahresabschluß und die Steuererklärungen für 1993 bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, so werde ich nach Aktenlage entscheiden”. Da die Klägerin die Steuererklärungen bis dahin nicht abgab, wies der Beklagte die Einsprüche durch die Einspruchsentscheidung vom 19. April 1996 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Verlaufe des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 17. Juni 1996 die Steuererklärungen für 1993 einreichte.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1993, körperschaftsteuerlicher Verlustabzug zum 31. Dezember 1993, Gewerbesteuer 1993, gewerbesteuerlicher Verlustabzug 1993, Umsatzsteuer 1993 und Feststellung zum verwendbaren Eigenkapital gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31. Dezember 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 1996 zu ändern und die Bescheide entsprechend den eingereichten Steuererklärungen zu erlassen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er trägt vor, nach Ablauf der der Klägerin gemäß § 364 b AO gesetzten, bis zum 3. April 1996 verlängerten Ausschlußfrist könnten die Angaben in den im Verlaufe des Klageverfahrens vorgelegten Steuererklärungen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Fristsetzung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, da die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen schon sechs Monate zurückgelegen habe. Das Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28. Mai 1986 I R 75/83 (Bundessteuerblatt –BStBl-II 1986, 754) sei nicht einschlägig. Der Einspruch vom 13. November 1995 lasse nur den Schluß zu, daß er wegen der fehlenden, Steuererklärungen eingereicht worden sei, so daß die Formulierung „Begründung der Einsprüche” keine andere Auslegung zulasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.

Dem Gericht lagen die vom Beklagten für die Klägerin zur Steuernummer … geführten Steuerakten vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die angefochtenen Bescheide waren nach § 100 Abs. 2 FGO auf der Grundlage der im Klageverfahren eingereichten Steuererklärungen zu ändern; denn nach Vorlage der Steuererklärungen lagen die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 162 AO dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr vor.

Da die Ermittlung der festzusetzenden bzw. festzustellenden Beträge einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, hat das Gericht von § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO Gebrauch gemacht und überträgt die Berechnungen dem Beklagten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Vorbringen der Klägerin in den Steuererklärungen nicht als verspätet zurückzuweisen.

Nach § 76 Abs. 3 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364 b AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im Gerichtsverfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden; § 79 b Abs. 3 FGO gilt entsprechend.

Voraussetzung für eine Zurückweisung des klägerischen Vorbringens ist danach zunächst, daß das Finanzamt wirksam eine Frist nach § 364 b AO gesetzt hat. Ob dies im Streitfall zutrifft, lä...

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