Die §§ 5 Abs. 1 lit. e und 12 FAO sind seit ihrer Entstehung weitgehend unverändert geblieben.

Durch Aufnahme des Zusatzes "sowie der Lebenspartnerschaften" in § 12 Nr. 1 FAO a.E. trug die Zweite Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 7.11.2002 der Verabschiedung des "Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16.2.2001[35] Rechnung. Die Vierte Satzungsversammlung stellte durch entsprechende Ergänzung klar, dass natürlich nur "eingetragene", nicht jedwede unverbindlichen Lebenspartnerschaften gemeint sind. Neu aufgenommen wurden auch die Bezüge zum Vollstreckungsrecht, weil das Vollstreckungsrecht im Hinblick auf die sehr häufig im Streit befindlichen Unterhaltsforderungen, auf den Zugewinnausgleich und auf die Probleme des Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerechts eine besondere Rolle spielt.

Die "Bezüge zum öffentlichen Recht" wurden durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 20.3.2003 in den Katalog der Rechtsgebiete aufgenommen. Gemeint sind die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Bezüge.

§ 5 Abs. 1 lit. e FAO weist – gegenüber den meisten anderen Fachgebieten – die Besonderheit auf, dass hier nur ganz allgemein 120 Fälle verlangt werden, ohne einen ausdrücklichen Bezug zu § 12 FAO herzustellen und ohne irgendetwas Konkretes über die Zusammensetzung der Fälle zu sagen, geschweige denn ein Quorum festzulegen, das regeln würde, wie viele Fälle einer bestimmten Kategorie mindestens nachgewiesen werden müssen.

U.a. dies hat dazu geführt, dass vor Kurzem der Vorprüfungsausschuss für Familienrecht einer großen Regionalkammer einen detaillierten Vorschlag für die Änderung der genannten Normen und insbesondere auch für die Einführung von Fallquoren vorgelegt hat. Danach sollten die nachzuweisenden gerichtlichen Verfahren von 60 auf 70 erhöht werden (bei Beibehaltung der Gesamt-Fallzahl). Von den gerichtlichen Fällen sollten mindestens 5 Fälle aus dem Güterrecht, mindestens 15 aus dem Unterhaltsrecht (davon mindestens 10 aus dem Ehegattenunterhaltsrecht), mindestens 5 aus dem Umgangs- und Sorgerecht, mindestens 5 aus dem Internationalen Privatrecht und mindestens 5 aus dem Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaften stammen. Von den außergerichtlichen Fällen sollten mindestens 10 Vertragsgestaltungen und mindestens 25 Vertretungen nach außen sein. Außerdem sollte zusätzlich zu den 120 üblichen Lehrgangsstunden der Besuch eines 12-stündigen Kurses zur Verhandlungsführung im Familienrecht absolviert werden.

Der Ausschuss 1 der Fünften Satzungsversammlung hat sich soeben in seiner 4. Sitzung am 24.9.2012 mit dem Vorschlag befasst, ist – nach Vorberatungen einer eigens eingesetzten Arbeitsgruppe aus Familienrechtlern und nach der Kontaktaufnahme mit zahlreichen Vorprüfungsausschüssen für Familienrecht im gesamten Bundesgebiet – aber zu dem Ergebnis gelangt, dass ein akutes Bedürfnis für die Reformierung der Fachanwaltschaft nicht bestehe. Die Einseitigkeit der Fallzusammensetzung in manchen Antragsverfahren, die der Fachausschuss, der die Änderungsvorschläge unterbreitet hatte, beklagt, wurde von der Mehrzahl der befragten Praktiker nicht bestätigt. Der Ausschuss 1 der Satzungsversammlung wird die Entwicklung weiter beobachten und die Praktikabilität der §§ 5 Abs. 1 lit. e, 12 FAO auch in Zukunft regelmäßig evaluieren.

Autor: Dr. Susanne Offermann-Burckart, Rechtsanwältin, Düsseldorf[1]

[35] BGBl 2001 I S. 266 ff.
[1] Die Verfasserin ist Rechtsanwältin in Düsseldorf, Vorsitzende des Ausschusses 1 der Satzungsversammlung und Autorin des Standardwerks "Fachanwalt werden und bleiben" (Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln), das vor Kurzem in 3. Auflage erschienen ist.

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