Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird.[96] Eine solche Antragsberechtigung ergibt sich auch nicht aus § 95 SGB XII.

In Rechtsprechung und Literatur war umstritten, welche Grenzwerte nach § 225 Abs. 3 FamFG die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen darstellen, wenn es um die Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung geht. Der BGH[97] stellt nunmehr fest, dass im Rahmen sowohl der relativen wie auch absoluten Wesentlichkeitsgrenze des § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 VersAusglG die Prüfung auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu erfolgen hat.

[96] BGH FamRZ 2017, 515.
[97] BGH FamRZ 2018, 176.

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