Bei der externen Teilung setzt das Gericht den Kapitalbetrag fest, den der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hat. Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ist für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung dieser Betrag in der Regel mit dem Rechnungszins, der bei der Ermittlung des Ausgleichswerts herangezogen wurde, zu verzinsen. Dies gilt nicht für sog. With-Profit-Produkte die im Wege der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG auszugleichen sind. Hierbei handelt es sich um Anlageformen, deren eingezahlte Gelder in einem gemeinsamen Deckungsstock angelegt werden, der typischerweise stark in Aktien investiert. Hier unterbleibt wie bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung die Anordnung einer Verzinsung des an die Zielversorgung zu zahlenden Kapitalbetrags für die Zeit zwischen Ehezeitende und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.[37]

Das OLG Brandenburg[38] hat nochmals bestätigt, dass der im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Betrag nur zu verzinsen ist; die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen hat zu unterbleiben.[39]

Nach Auffassung des OLG Zweibrücken[40] ist ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung nicht extern auszugleichen, sondern dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorzubehalten.[41]

Ein Versorgungsträger kann nach Auffassung des OLG Frankfurt[42] die externe Teilung einer bei ihm bestehenden privaten Rentenversicherung verlangen, wenn der Ausgleichswert der Versicherung ohne auszugleichende Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven den Grenzwert des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG unterschreitet. Die auf das auszugleichende Anrecht am Ende der Ehezeit entfallenden Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven sind im Rahmen der externen Teilung dennoch auch im Falle einer vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Rentenversicherung mit ihrem Wert am Ende der Ehezeit auszugleichen, sofern eine Überschussbeteiligung nicht vertraglich ausgeschlossen ist und sofern der Wert der Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven nicht nach dem Ende der Ehezeit dauerhaft gesunken ist. Darüber hinaus erfolgt keine Verzinsung des auf die Schlussüberschussanteile und die Bewertungsreserven entfallenden Teils des Ausgleichswerts.[43]

[37] OLG Brandenburg FamRZ 2017, 1831.
[38] OLG Brandenburg NZFam 2018, 232.
[39] So schon BGH FamRZ 2016, 1144.
[40] OLG Zweibrücken FamRZ 2018, 912.
[41] So auch OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1370.
[42] OLG Frankfurt FamRZ 2017, 881.
[43] OLG Frankfurt FamRZ 2017, 881.

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