In der deutschen Rechtssprache wird der arabische Begriff "mahr" wie auch der türkische Begriff "mehir“ meist mit "Morgengabe" übersetzt. Das ist sprachlich insofern irreführend, als der Begriff Morgengabe seit dem Mittelalter ein deutschrechtlicher Terminus technicus ist, der ehegüterrechtliche Leistungen höchst unterschiedlichen Inhalts und Zwecks bezeichnet – etwa auch wechselseitige Leistungen der Ehegatten oder solche, die die Frau dem Mann erbringt.[6] Auch das der Frau am ersten Tag der Ehe zu übergebende Geschenk des Mannes wurde als Morgengabe bezeichnet.[7] Um Assoziationen an diese verschiedenartigen, unter den deutschsprachigen Begriff "Morgengabe" fallenden Heiratsgaben zu vermeiden, empfiehlt es sich, die spezifisch islamische Heiratsgabe mit dem – (deutsch)rechtlich neutralen – Wort "Brautgabe" zu bezeichnen."

[6] Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Aufl. 2016, "Morgengabe", Sp. 1627 (Brauneder).
[7] Vgl. § 1232 des österreichischen ABGB (bis zur Aufhebung am 31.12.1999).

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