Kindesunterhalt

a) Zur Erwerbsobliegenheit eines Selbstständigen mit geringen Einkünften. b) Eine Obliegenheit zur Stellung des Insolvenzantrags trifft einen Rechtsanwalt, für den die Einleitung des Insolvenzverfahrens zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen kann, jedenfalls dann nicht, wenn die Schulden in absehbarer Zeit getilgt werden können [red. LS]. c) Könnte der nicht betreuende, an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren, kommt gleichwohl die volle Haftung des betreuenden Elternteils in Betracht, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient (Anschluss BGH, Urt. v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12, NJW 2013, 2897). (OLG Dresden, Beschl. v. 4.12.2015 – 20 UF 875/15, 20 UF 875/15, FamRZ 2016, 1172)

Ehegattenunterhalt

  1. Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 1 BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 8.6.2016 – XII ZB 84/15).
  2. Wird der Trennungsunterhalt nach Quoten bemessen, scheidet ein Anspruch des anderen Ehegatten auf einen Verfahrenskostenvorschuss in der Regel aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen würde (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.6.2015 – 16 WF 59/15).

Ehevermögensrecht

a) Ein Grundstücksmiteigentümer und Ersteher im Teilungsversteigerungsverfahren kann dem Anspruch des Miteigentümers auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses nach Hinterlegung des gesamten Versteigerungserlöses und Begleichung der Gemeinschaftsverbindlichkeiten weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung oder nichtgüterrechtlicher gemeinschaftsfremder Ansprüche noch die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen entgegenhalten. b) Mit den Nutzungsentschädigungsansprüchen vor Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, die in der ehelichen Gemeinschaft und gerade nicht in der Grundstücksgemeinschaft wurzeln, kann gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Teilungsersteigerungserlöses nicht aufgerechnet und auch insoweit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. (OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.2.2016 – 18 UF 156/15, FamRZ 2016, 1160 m. Anm. Münch, S. 1164; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt, Az.: XII ZB 137/16)

Versorgungsausgleich

  1. Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28.5.2009, BGBl I, 1102) i.V.m. §§ 1 S. 2, 6 RückAbzinsV heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781) (BGH, Beschl. v. 22.6.2016 – XII ZB 248/15).
  2. Zur Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert (BGH, Beschl. v. 22.6.2016 – XII ZB 490/15).
  3. Zur Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich (BGH, Beschl. v. 22.6.2016 – XII ZB 514/15).
  4. Für den Grenzwert nach § 17 VersAusglG kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbstständige Anrechte auszugleichen sind (BGH, Beschl. v. 18.5.2016 – XII ZB 649/14).
  5. Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder für künftige Zeiträume gestaffelt ausgesetzt werden (BGH, Beschl. v. 15.6.2016 – XII ZB 89/16).
  6. a) Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.9.2015 – XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35). b) Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der ausgleichspflichtigen Person ganz oder teilweise innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind. (BGH, Beschl. v. 11.5.2016 – XII ZB 480/13)
  7. a) Wenn ein neues, andersartiges, zwar ebenfalls angemessenes Anrecht des Ausgleichsberechtigten entstehen soll, das demjenigen des Ausgleichspflichtigen in seiner Eigenart und seinen Bedingungen aber nicht gleicht, auch wenn es beim selben Versorgungsträger entsteht, dann handelt es sich um eine externe Teilung. b) Die Einverständniserklärung, den Ausgleichsbetrag aus der externen Teilung eines Anrechts als Zielversorgungsträger aufzunehmen, ist eine Willenserklärung, die nicht frei widerrufen werden kann. c) Ist der Ausgleichswert durch Halbteilung eines Kapitalbetrags zu ermitteln, so handelt sich um eine schlichte mathematische ...

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