[1] I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 16.11.1976 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 12.6.2010 zugestellt.

[2] Beide Eheleute sind Beamte des Landes Schleswig-Holstein. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.11.1976 bis zum 31.5.2010 haben beide Ehegatten insbesondere beamtenrechtliche Versorgungsanrechte bei dem durch das Finanzverwaltungsamt vertretenen Land (Beteiligter zu 1) erworben. Das ehezeitliche Versorgungsanrecht der Ehefrau beläuft sich auf monatlich 1.627,04 EUR mit einem Ausgleichswert von 813,52 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 190.478,37 EUR. Dem steht aufseiten des Ehemannes ein ehezeitlich erworbenes Versorgungsanrecht in Höhe von monatlich 2.172,85 EUR mit einem Ausgleichswert von 1.086,43 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 254.376,41 EUR gegenüber.

[3] Durch notarielle Urkunde vom 15.3.2012 schlossen die Eheleute zum Versorgungsausgleich eine Vereinbarung, in der sie wechselseitig auf den Ausgleich ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte in monatlicher Höhe von 813,52 EUR verzichteten und Einigkeit darüber herstellten, dass danach nur noch die vom wechselseitigen Verzicht nicht umfassten Anrechte des Ehemannes in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollten.

[4] Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschl. v. 3.5.2012 geschieden und im Verbund zugleich den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse – angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts des Ehemannes ein auf den 31.5.2010 bezogenes gesetzliches Rentenanrecht in monatlicher Höhe von 272,91 EUR auf einem für die Ehefrau zu errichtenden Versicherungskonto bei der DRV Bund (Beteiligte zu 3) begründet wird. Es hat ferner ausgesprochen, dass ein darüber hinausgehender Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte beider Ehegatten nicht stattfindet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

[5] Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er hält die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung für unwirksam und verfolgt sein Begehren weiter, den Versorgungsausgleich hinsichtlich der beiden von den Ehegatten erworbenen beamtenrechtlichen Anrechte in voller Höhe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

[6] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[7] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2013, 887 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

[8] Die zwischen den beteiligten Ehegatten geschlossene Vereinbarung sei wirksam. Sie verstoße weder gegen § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG noch gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG und bedürfe keiner Zustimmung des Finanzverwaltungsamtes.

[9] Die vom Finanzverwaltungsamt vertretene Rechtsauffassung, dass § 6 Abs. 1 S. 2 VersAusglG keinen Ausschluss einzelner Anrechte zulasse, finde weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Grundlage. Aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber die Dispositionsbefugnisse und die Regelungsmöglichkeiten der Ehegatten im Vergleich zu § 1587o BGB a.F. habe erweitern wollen. Auf die Möglichkeit des Teilausschlusses einzelner Anrechte sei in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich hingewiesen worden. Weil im Rahmen des Versorgungsausgleichs keine Gesamtsaldierung stattfinde, gebe es auch für eine Einschränkung, dass einzelne Anrechte nicht – ganz oder teilweise – ausgeschlossen werden dürften, keinen rechtfertigenden Grund.

[10] Auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG liege nicht vor. Die Grenze für die Disposition der beteiligten Ehegatten über Anrechte in dem öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssystem ergäbe sich aus §§ 32, 46 Abs. 2 SGB I, § 3 BeamtVG. Danach könne nur das Gericht selbst die Teilung derartiger Anrechte vornehmen und darüber hinaus könne hinsichtlich dieser Anrechte auch keine höhere Ausgleichsquote als die gesetzlich vorgesehene Quote von 50 % vereinbart werden. Dagegen sei es zulässig, das auszugleichende Anrecht aufgrund einer Vereinbarung in einem geringeren Umfang zu kürzen, als dies dem Ausgleichswert dieses Anrechts entspricht, denn die Ehegatten seien bis zur Höhe des Ausgleichswerts eines Anrechts grundsätzlich dispositionsbefugt. Es gebe kein Recht des Versorgungsträgers auf Durchführung des Versorgungsausgleichs oder auf hälftige Teilung der Versorgungsanrechte beider Ehegatten. Wenn hiergegen eingewendet werde, dass es dadurch im Wege eines "Umgehungsgeschäfts" zu einer – für die Versorgungsanrechte von Landesbeamten in Schleswig-Holstein nicht vorgesehenen – Saldierung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte komme, müsse dies als lediglich mittelbare Folge der Dispositionsbefugnis der Ehegatten hingenommen werden. Denn die Ehegatten hätten gerade keine Verrechnungsa...

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