Ein Versöhnungsversuch wirkt sich davon abgesehen aber auch in anderen Bereichen aus, z.B. dem Unterhaltsrecht. Der Anspruch auf Unterhalt nach § 1361 BGB setzt u.a. ein Getrenntleben voraus, also die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und den Willen, die eheliche Gemeinschaft nicht mehr herzustellen. Versuchen die Eheleute eine Versöhnung nur, dann gilt auch hier, ein Versuch über kürzere Zeit lässt die Wirkungen des Getrenntlebens nicht entfallen und damit auch nicht den Anspruch auf Unterhalt. Demzufolge fällt der Anspruch weg, wenn die Eheleute sich versöhnen.[10]

War bereits ein Titel über den Getrenntlebensunterhalt geschaffen worden, dann wird dieser mit der Versöhnung wirkungslos.[11] An Stelle des Trennungsunterhalts tritt der Familienunterhalt, der mit diesem nicht identisch ist. Nach einer erneuten Trennung muss der Anspruch nach § 1361 BGB erneut geltend gemacht und nach den dann bestehenden ehelichen Verhältnissen berechnet werden. Der alte Titel lebt nicht mehr auf und aus ihm darf nicht mehr vollstreckt werden. Gegen die missbräuchliche Benutzung eines wirkungslosen Titels ist die Vollstreckungsgegenklage statthaft.[12]

[10] OLG Hamm FamRZ 1999, 30.
[11] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 943.
[12] AG Münster FamRZ 2002, 407.

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