Umgangsbegleitung ist grundsätzlich Aufgabe des Jugendamts nach § 18 Abs. 3 SGB VIII. Danach haben sowohl die Eltern wie das Kind ein Recht auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangs. Unterstützung bedeutet im Bedarfsfalle auch Umgangsbegleitung. In den meisten Kommunen wird die Verpflichtung aus § 18 SGB VIII zur Umgangsbegleitung anerkannt. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Umsetzung, da es häufig an den notwendigen Kapazitäten fehlt. Gelegentlich wird der Begleitete Umgang stattdessen auch von städtischen und kirchlichen Familienberatungsstellen durchgeführt. Die Anordnung Begleiteten Umgangs ist jedoch nur sinnvoll, wenn die Eltern zu Beratungsgesprächen bereit und in der Lage sind. Hierzu hat der Richter vorab eine Einschätzung vorzunehmen. Mancherorts gibt es auch Angebote des Geschützten Umgangs, bei denen der Umgang lediglich überwacht wird, jedoch keine Beratungsgespräche stattfinden.[7]

Erscheinen diese Angebote ungeeignet, so kommt die Bestellung eines Umgangspflegers in Betracht, die allerdings die Kosten der Umgangsbegleitung von der kommunalen Kasse auf die Justizkasse verlagert. Das Jugendamt von vorneherein aus seiner Verpflichtung zur Umgangsbegleitung zu entlassen, erscheint nicht angebracht. Allerdings sollte der Aufgabenbereich des Umgangspflegers auch die Umgangsbegleitung umfassen können, wenn hinreichende Kapazitäten beim Jugendamt oder von ihm beauftragten Trägern nicht zur Verfügung stehen.

[7] So in Köln, wo der SKF Geschützten Umgang in einem Mutter-Kind-Haus durchführt. Der Begriff Geschützter Umgang wird anderenorts auch für eine Rundumbegleitung verwendet.

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