Die Umgangspflegschaft ist in § 1684 BGB geregelt. Nach § 1684 Abs. 1 BGB haben Eltern ein Recht und eine Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind. Dem steht ein Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern gegenüber. Die Eltern sind ferner verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind gefährden oder beeinträchtigen könnte (Loyalitätspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB). Wird diese Pflicht nachhaltig verletzt, so kann das Gericht einen Umgangspfleger[1] einsetzen (§ 1684 Abs. 3 S. 3 BGB). Die gerichtliche Praxis legt diese Voraussetzung eher weit aus und bestellt einen Umgangspfleger schon dann, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, den Umgang sicherzustellen und andere Möglichkeiten zur Durchsetzung des Umgangs keinen Erfolg haben. Das Gericht ist daher bei Umgangsstreitigkeiten zunächst verpflichtet, beschleunigt einen Termin zu bestimmen und in diesem auf ein Einvernehmen der Eltern hinzuwirken (§§ 155, 156 FamFG). Liegt bereits eine gerichtliche Regelung des Umgangs vor und wird diese nicht ordnungsgemäß umgesetzt, so kommt ein gerichtliches Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG in Betracht. Vor der Einsetzung eines Umgangspflegers ist auch zu prüfen, ob ggf. Verwandte oder Freunde der Eltern bei der Durchführung des Umgangs behilflich sein können.

[1] Die weibliche Form ist jeweils mit gemeint, zumal in diesem Tätigkeitsbereich mehr Frauen als Männer tätig sind.

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