Bereits 1 ¾ Jahre nach der Trennung ist von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen, wenn das Verhältnis schon vor der Trennung der Eheleute begonnen hat, nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, insbesondere durch die Einbeziehung naher Angehöriger verfestigt erscheint und das Zusammenleben mit dem neuen Partner in dessen Haus schon ein Jahr andauert.

(Leitsatz der Redaktion)

AG Witten, Beschl. v. 23.5.2012 – 23 F 23/12 (rk)

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