Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von seinem ehemaligen Ehepartner Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes verlangen. Der BGH hat hierzu bereits lange vor Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hervorgehoben, dass, falls der Unterhaltsberechtigte durch die Kinderbetreuung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit teilweise gehindert ist, der Anspruch nur bis zur Höhe des Mehreinkommens, das durch eine Vollerwerbstätigkeit erzielt werden könnte, auf § 1570 BGB gestützt werden kann.[23] Da die Unterhaltsberechtigte vorliegend trotz der Betreuung der gemeinsamen drei Kinder nicht daran gehindert war, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, konnte sich der Anspruch nicht insgesamt aus dieser Regelung ergeben. Zum Teil leitete er sich als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB her. Die vorzunehmende Differenzierung ist nicht nur rechtsdogmatisch von Bedeutung, sondern kann auch konkrete praktische Auswirkungen haben; beispielsweise kann der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nicht nach den Grundsätzen des § 1578b BGB befristet werden,[24] da § 1570 BGB eine Sonderregelung für die Befristung enthält.

Entsprechendes gilt bezüglich Unterhalt wegen Alters und Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen. Ist der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus § 1571 BGB[25] bzw. § 1572 BGB,[26] und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Im Falle einer lediglich teilweise bestehenden Erwerbshinderung ist der Unterhalt wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls auf § 1571 BGB bzw. § 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB.

[23] BGH FamRZ 1990, 492, 493 f.
[24] BGH FamRZ 2009, 1124 Rn 55; FamRZ 2009, 1391 Rn 48.
[25] BGH FamRZ 1999, 708, 709.
[26] BGH FamRZ 1993, 789, 791; FamRZ 2009, 406 Rn 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge