1. Im Gegensatz zur Ansicht des BGH ist zuerst § 1578b BGB zu prüfen und der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu beschränken, ehe der Anspruch aus Gründen der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB zu vermindern ist.
  2. Die Erhöhung des Anspruchs des neuen Ehegatten und Verminderung des Anspruchs des geschiedenen Ehegatten nach der Drittelmethode im Rahmen von § 1581 BGB ist mit sonst allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen nicht zu vereinbaren. Die Drittelmethode kann auch nicht mit dem Halbteilungsgrundsatz gerechtfertigt werden. Der Unterhalt des neuen Ehegatten ist zuerst nach § 1360 BGB zu bemessen. Dabei ist wenigstens der Mindestunterhalt anzusetzen. Dieser bildet den Einsatzbetrag als sonstige Verbindlichkeit im Sinn von § 1581 BGB. Einsatzbetrag aufseiten des geschiedenen Ehegatten ist der volle Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 BGB oder der nach § 1578b BGB beschränkte Unterhalt.
  3. Der sog. Halbteilungsgrundsatz ist zwar unter den geschiedenen Ehegatten im Rahmen von § 1581 BGB zu wahren, im Falle der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem neuen Ehegatten als sonstige Verbindlichkeit aber nur, wenn dieser wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt ist.

Autor: Dr. Hans-Ulrich Graba , Vorsitzender Richter am OLG a.D., Augsburg/Neusäß

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