Der BGH und die Obergerichte haben die Rechtsprechung zum Elternunterhalt weiter ausgestaltet.

1. Bedarf bei Heimunterbringung

Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts (angemessener Unterhalt) nach der Lebensstellung des Bedürftigen.[84] Der Unterhaltsbedarf eines pflegebedürftigen Elternteils wird grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim bestimmt und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden grundsätzlich auf eine einfache und kostengünstige Heimunterbringung in einem Pflegeheim des unteren Preissegments. Im Einzelfall sind auch höhere Kosten der Heimunterbringung außerhalb des unteren Preissegments vom Unterhaltspflichtigen zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl eines preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Das kann der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und erst später dazu nicht mehr in der Lage sind. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde.[85]

Auf die Vorentscheidung des OLG Düsseldorf[86] hat der BGH[87] entschieden, dass sich der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim lebenden Elternteils mit Hörbehinderung auf die durch die Unterbringung in einer Gehörlosenwohngruppe bedingten Mehrkosten erstreckt.

[84] Zum Elternunterhalt siehe Dose, NZFam 2018, 429.
[85] BGH NJW 2019, 512 = FamRZ 2018, 1903 m. Anm. Schürmann = FF 2019, 24.
[86] FamRZ 2018, 103.
[87] BGH NJW 2019, 512 = FamRZ 2018, 1903 m. Anm. Schürmann = FF 2019, 24; dort auch zum Ausschluss des Rechtsübergangs nach § 94 Abs. 3 SGB XII hinsichtlich der Mehrkosten.

2. Bedürftigkeit der Eltern

Bedürftige Eltern haben vorrangig und in Gänze vorhandenes, in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen zur Minderung ihrer Bedürftigkeit einzusetzen. Ein Rückzahlungsanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB gehört grundsätzlich zum einzusetzenden Vermögen des unterhaltsbedürftigen Elternteils.[88] Dies gilt auch für den Fall einer gemischten Schenkung. Objektiv muss der Wert der an den Schenkungsempfänger erbrachten Leistung der Gegenleistung des Zuwendenden nur zu einem Teil entsprochen haben. Der subjektive Tatbestand einer gemischten Schenkung setzt voraus, dass die Vertragsparteien um die Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungen wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird, die Gegenleistung also nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte.[89] Ist dies zwischen den Beteiligten streitig, ist für die Würdigung, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, von besonderer Bedeutung, ob die Vertragsparteien sich überhaupt einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst und sich insoweit darüber einig waren, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei dem Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung zu. Besteht hierbei eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien. Hierfür sind nicht nur die objektiven Werte der Leistungen, sondern vor allem auch die Wertspannen zu berücksichtigen, innerhalb derer die Vertragsparteien den Wert der Leistungen auch unter Berücksichtigung der Beziehung, in der sie zueinanderstehen, in einer noch vertretbaren Weise hätten annehmen können. So stellt sich der Verkauf eines Erbbaurechts, das einen Wert von 79.000 EUR hatte, durch einen bedürftigen Elternteil zur Abwendung der Zwangsversteigerung für 70.000 EUR an einen Enkel nicht als gemischte Schenkung dar.[90]

[88] BGH BGHZ 147, 288 = NJW 2001, 2084 = FamRZ 2001, 1137.
[90] OLG Hamm NJW-RR 2018, 7 = FamRZ 2018, 434; zur Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung und zur Notbedarfseinrede des Beschenkten BGH NJW 2019, 1229 = FamRZ 2019, 701.

3. Darlegungs- und Beweislast für Bedarf und Bedürftigkeit

Der Unterhaltsberechtigte ist für seinen Unterhaltsbedarf darlegungs- und beweispflichtig. Im Fall eines Heimaufenthalts besteht dieser grundsätzlich in den für den Aufenthalt anfallenden Kosten. Der Unterhaltsberechtigte kann darlegen, dass sich das von ihm gewählte Heim noch im unteren Preissegment befindet und die Auswahl deswegen dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist.

Stellt der Unterhaltspflichtige in Abrede, dass das von dem Unterhaltsberechtigten bewohnte Heim seiner angemessenen Lebensstellung entspricht, ist von ihm regelmäßig ein substanziiertes Bestreiten zu verlangen, indem er konkrete Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt. Lebt der Unterhaltsberechtigte, der an einer Psychose erkrankt ist, in einem psychiatrischen Fachpflegeheim a...

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