Nur mit knapper Mehrheit votierte der AK für eine Einschränkung des Anfechtungsrechts des Kindes. Während bei einer Minderjährigenadoption das Interesse des Kindes an einer dauerhaften Integration des Kindes in die Adoptivfamilie als vorrangig anzusehen und deshalb eine Aufhebung der Adoption nur aus schwerwiegenden Gründen zugelassen sei (§ 1763 BGB), verhelfe eine fristgemäße Anfechtung durch das Kind nach geltender Rechtslage immer der Genetik zum Durchbruch, ohne dass eine Abwägung mit den Interessen der beteiligten Eltern stattfinde. Insbesondere bei einer jahrelang gelebten sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater sei dies nicht überzeugend.[54] Das Kindnsolle künftig nur dann die rechtliche Vaterschaft anfechten können, wenn keine verfestigte sozial-familiäre Beziehung zum Vater entstanden, der Vater verstorben oder mit der Anfechtung einverstanden sei oder er eine schwere Verfehlung gegenüber dem Kind begangen habe.

Die starke Minderheit des AK hält den Ausschluss des Anfechtungsrechts für unvereinbar mit der Subjektstellung des Kindes, das auf seine rechtliche Zuordnung bis zur Volljährigkeit ohne Mitspracherecht keinen Einfluss nehmen könne. Sein Anfechtungsrecht bliebe auch deutlich hinter dem des Vaters zurück, was dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche. International gehe zudem der Trend eher in Richtung einer Ausweitung statt Einschränkung des Anfechtungsrechts.[55] Die knappen Abstimmungsergebnisse und die ausführliche Darstellung der widerstreitenden Argumente versprechen ein spannendes Gesetzgebungsverfahren – falls denn der Gesetzgeber dieses heiße Eisen überhaupt anfassen wird.

[54] Abschlussbericht S. 50 f., Thesen 27 und 28.
[55] Abschlussbericht S. 51.

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