Rechtliche Mutter soll auch weiterhin die Frau sein, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB) Diese Regelung gewährleiste eine kindeswohlgemäße, frühe, eindeutige und sicher feststellbare Zuordnung. Eine Sonderregelung für im Ausland durchgeführte Eizellspende oder Embryospende sei nicht erforderlich.[17]

Sei ein Kind von einer trans- oder intersexuellen Person zur Welt gebracht worden, empfiehlt der AK, auch dieser die erste Elternstelle zuzuweisen, ohne dass es darauf ankomme, welche rechtliche Geschlechtsidentität[18] der das Kind gebärende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt besitze.[19] Zur weitergehenden Frage, mit welchem Geschlecht oder welcher Bezeichnung (Vater, Mutter, weiterer Elternteil) die Eintragung erfolgen solle, nimmt der Arbeitskreis ausdrücklich keine Stellung, weil diese zum Personenstand gehörende Problematik vom Arbeitsauftrag nicht erfasst sei.[20] Nach geltender Rechtslage kann ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach Anerkennung als Mann ein Kind zur Welt bringt, nur als "Mutter" eingetragen werden,[21] eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren vor der Geschlechtsumwandlung konserviertem Samen eine andere Frau befruchtet wurde, die das Kind austrägt, dagegen nur als "Vater".[22]

Der AK votiert auch – allerdings nur mit knapper Mehrheit – für die Beibehaltung der geltenden Rechtslage, wonach die Geburtsmutter nicht zugunsten einer anderen, zur Übernahme der Elternrolle bereiten Person auf ihre rechtliche Elternschaft verzichten kann, wohingegen dies beim Vater durchaus möglich sei; auch eine "Mutterschaftsanfechtung" oder eine gerichtliche "Mutterschaftsfeststellung" soll es weiterhin nicht geben.[23]

Ausführlich diskutierte der AK, ob bei Inanspruchnahme von Leihmutterschaft eine von § 1591 BGB abweichende Regelung geschaffen werden sollte, um eine erleichterte Zuordnung des Kindes zu den intendierten Eltern zu ermöglichen.[24] Nach Auffassung der Mehrheit des AK sei eine solche Regelung aber nicht möglich, solange die Leihmutterschaft nach deutschem Recht verboten sei, weil dies praktisch auf eine "faktische Zulassung" der gesetzlich verbotenen Leihmutterschaft hinauslaufe.

[17] Abschlussbericht S. 34.
[18] Nach der Entscheidung des BVerfG v. 10.10.2017 muss der Gesetzgeber die Möglichkeit der Eintragung eines anderen Geschlechts als "männlich" oder "weiblich" schaffen, NJW 2017, 3643.
[19] Abschlussbericht S. 74.
[20] Nach Auffassung der Bundesvereinigung Trans* "zementiert" der Arbeitskreis damit den Rechtsbegriff Mutter mit "fatalen Folgen" für trans*Eltern, siehe Pressemitteilung v. 10.7.2017, abrufbar unter: http://www.bv-trans.de/2017/07/31/arbeitskreis-abstammung-zementiert-rechtsbegriff-mutter-fatale-folgen-fuer-trans-eltern/
[23] Abschlussbericht S. 34 f., Thesen 3 und 4.
[24] Abschlussbericht S. 38, Thesen 5 und 6.

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