Nach den Vorstellungen des AK soll die zweite Elternstelle neben der Mutter sowohl ein Mann ("Vater") als auch eine Frau ("Mitmutter") einnehmen können.[31] Nach geltendem Recht kann die Mitmutterschaft nur durch Stiefkindadoption erlangt werden; insbesondere ist § 1592 Nr. 1 BGB nicht analog auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft bzw. Ehe zweier Frauen anwendbar.[32] Bringt eine verheiratete/verpartnerte Frau ein Kind zur Welt, soll dagegen de lege ferenda die zweite Elternstelle automatisch von der Partnerin eingenommen werden.[33] Dies ist in einigen europäischen Nachbarstaaten bereits geltendes Recht. Aus Sicht des Arbeitskreises gebe es keine Gründe, sowohl bei natürlicher Zeugung als auch bei Zeugung durch ärztlich assistierte Fortpflanzung heterosexuelle und lesbische Paare unterschiedlich zu behandeln. Denn in beiden Fällen handele es sich nicht um den genetischen Elternteil, der die zweite Elternstelle einnehme, sondern um den intendierten Elternteil, der durch die Einwilligung in die ärztlich assistierte Fortpflanzung einen wesentlichen Beitrag zur Zeugung des Kindes geleistet und seinen Willen zur Übernahme der Elternverantwortung zum Ausdruck gebracht habe.[34]

Der AK plädiert konsequent auch für eine Ausdehnung des § 1592 Nr. 2 BGB: Auch eine Frau soll die zweite Elternstelle durch Anerkennung einnehmen können. Es sei nicht ersichtlich, warum eine rechtsverbindliche Anerkennung durch einen Mann, der nicht genetischer Vater des Kindes sei, möglich sei, nicht aber durch eine mit dem Kind ebenfalls nicht genetisch verwandte Frau.[35] Und da bei einer Anerkennung durch einen Mann nicht danach unterschieden werde, ob das Kind natürlich oder im Wege einer privaten bzw. ärztlich assistierten Insemination gezeugt worden sei, solle auch bei der Anerkennung durch eine Frau nicht danach unterschieden werden.

[31] Abschlussbericht S. 30, Kernthese 5, ferner S. 68 ff., Thesen 50–54.
[32] OLG Köln FamRZ 2015, 156.
[33] Ebenso: Löhnig, NZFam 2017, 643; Caspary, AnwBl 2016, 632, 635 f., zumindest wenn kein genetischer Elternteil Anspruch auf die weitere Elternstelle erhebt; für analoge Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB: Binder/Kiehnle, NZFam 2017, 742; gesetzliche Anpassung befürwortend: JurisPK/Nickel, Stand 16.8.2017, § 1592 BGB Rn 15.1.
[34] Abschlussbericht S. 70 f., Thesen 53, 55, 56.
[35] Abschlussbericht S. 71.

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