Der BGH hat nunmehr die umstrittene Frage geklärt, dass § 127a BGB auf Beschlussvergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO analog anwendbar ist. Damit können Rechtsgeschäfte, die für ihre Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen, außer durch einen protokollierten gerichtlichen Vergleich auch durch einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO rechtsgültig abgeschlossen werden.[2] Im Streitfall ging es um die Wirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs, den die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens geschlossen hatten und dessen Zustandekommen das FamG mit Beschluss gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hatte. Neben Regelungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie erklärten die Eheleute alle etwaigen gegenseitigen Zugewinnausgleichsansprüche für erledigt, verzichteten gegenseitig auf Zugewinnausgleichs- und Ehegattenunterhaltsansprüche und nahmen diesen Verzicht wechselseitig an. Wegen falscher Angaben focht ein Ehegatte den Vergleich an und machte im Wege des Stufenantrags güterrechtliche Ansprüche geltend. Ohne Erfolg, denn die Scheidungsfolgenvereinbarung entbehrte weder der nach § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB erforderlichen Form, noch wurde sie wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Für den Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO bedeutet dies, dass er in seiner Struktur als materiell-rechtlicher wirksam ist und verfahrensrechtlich zudem seine verfahrensbeendende Wirkung erzeugt.[3]

[2] BGH NJW 2017, 1946 m. Anm. Koch = FamRZ 2017, 603; Anm. Grohmann, FF 2017, 366.
[3] Dazu Anm. Koch, NJW 2017, 1951.

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