In der Anordnung der Ergänzungspflegschaft liegt ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern; sie sind daher grundsätzlich beschwerdeberechtigt. Dies gilt indes nicht, wenn die Eltern ein paritätisches Wechselmodell praktizieren. In diesem Fall fehlt es verfahrensrechtlich an einer "Obhut" i.S.v. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB, sodass keiner der Eltern Kindesunterhaltsansprüche gegen den anderen geltend machen kann. Dann stellt die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Durchsetzung von Kindesunterhalt keinen Eingriff in die Rechtsposition der Eltern dar.[1]

[1] OLG Hamm NJOZ 2018, 283.

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