Gemäß § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seinen Elternteil auf einen Dritten über, der dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat. Diese Vorschrift gibt dem früheren rechtlichen Vater, dem sog Scheinvater, den Rechtsanspruch, von dem leiblichen/biologischen Vater Ausgleich für seine dem Kind erbrachten Barleistungen zu erlangen. Der Anspruch gegen den leiblichen Vater beruht auf dem kraft Gesetzes auf den Scheinvater übergegangenen Kindesunterhalt und ist mit diesem identisch.[37] Daraus folgt für die Regressforderung, dass diese der Höhe nach bestimmt wird durch den Unterhalt, den das Kind im jeweiligen Zeitraum von seinem biologischen Vater nach dessen individuellen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen hätte verlangen können. Grundsätzlich muss der sog. Scheinvater auch dazu konkret vortragen, indes mit der infolge des Anspruchsübergangs vorzunehmenden Einschränkung, dass der barunterhaltspflichtige biologische Vater auch im Regressverfahren seine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit konkret darzulegen hat. Ferner ist der Regressanspruch des Scheinvaters auf den Betrag begrenzt, den er selbst als Unterhalt für das Kind erbracht hat. Daraus folgt für die Darlegungslast des Scheinvaters, dass er die Höhe des Regressanspruchs nach den jeweiligen Monatsbeträgen konkret beziffert. Er hat zudem darzulegen, dass er nach seinen im Anspruchszeitraum maßgeblichen monatlichen Nettoeinkünften Unterhaltsleistungen in der dem Regressanspruch zugrunde gelegten Höhe tatsächlich erbracht hat. Der hilfsweise geltend gemachte Vortrag, in Höhe des Mindestunterhalts Unterhalt geleistet zu haben, entbindet ihn nicht davon, diesen für den maßgeblichen Zeitraum konkret zu beziffern.[38] Der Regressanspruch unterliegt wie der Unterhaltsanspruch selbst nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Soweit es für die Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf das Entstehen des Regressanspruchs ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft abzustellen.[39]

[37] BGH NJW 2017, 1954 m. Anm. Schmidt = NZFam 2017, 454 m. Anm. Obermann = FamRZ 2017, 900 m. Anm. Wellenhofer.
[38] OLG Celle NZFam 2017, 912 m. Anm. Wache = FamRZ 2018, 98 n. rkr. Rechtsbeschwerde zu XII ZB 385/17.
[39] Zu Einzelheiten siehe BGH NJW 2017, 1954 m. Anm. Schmidt = NZFam 2017, 454 m. Anm. Obermann = FamRZ 2017, 900 m. Anm. Wellenhofer; OLG Celle NZFam 2017, 912 m. Anm. Wache = FamRZ 2018, 98; OLG Schleswig NJW-RR 2007, 1017 = FamRZ 2007, 2102.

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