Auch auf das vereinfachte Verfahren ist § 243 S. 1 FamFG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift entscheidet das FamG in Unterhaltssachen abweichend von den entsprechenden Vorschriften der ZPO nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Dabei sind nach § 243 S. 2 FamFG insbesondere zu berücksichtigen: das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung (Nr. 1), das Befolgen einer Aufforderung u.a. zur Auskunftserteilung vor Beginn des Verfahrens (Nr. 2), der Umstand, dass ein Beteiligter seiner gerichtlichen Auskunftspflicht gemäß § 235 Abs. 1 FamFG nicht hinreichend nachgekommen ist (Nr. 3), sowie ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO (Nr. 4). Die Vorschrift enthält damit eine Sonderregelung für die Kostenverteilung in Unterhaltssachen. Durch das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass die in den Nr. 1– 4 aufgezählten Gesichtspunkte nicht abschließend sind. Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können, um namentlich dem – von der Streitwertermittlung nicht hinreichend zu erfassenden – Dauercharakter der Verpflichtung Rechnung tragen zu können.[17] Auch wenn der Tatrichter grundsätzlich in der Bewertung frei ist, welche Gewichtung er den einzelnen Kriterien verleihen will und wie er damit letztlich die Kostenquote ermittelt, enthebt ihn das nicht seiner Verpflichtung, eine umfassende und nachvollziehbare Ermessensprüfung anhand aller kostenrechtlich relevanten Umstände durchzuführen.[18] Diese Grundsätze bestimmen dementsprechend auch alle Kostenentscheidungen in den anderen Unterhaltssachen, in denen § 243 FamFG zur Anwendung kommt.

[17] BGH NJW 2011, 3654 = FamRZ 2011, 1933 m.w.N.
[18] BGH NJW-RR 2017, 205 = FamRZ 2017, 816 = FF 2017, 257.

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