In dem Verfahren gelten für die Beschwerde die Form- und Fristbestimmungen des § 117 Abs. 1 S. 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist deshalb mit einem bestimmten Sachantrag gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen.[15]

[15] OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.5.2016 – 13 WF 76/16.

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