Gemäß § 1612c BGB sind auf den Tabellenunterhaltsbetrag auch andere regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen gemäß § 1612b BGB anzurechnen, soweit diese den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

Die nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlte Kinderzulage ist eine kindbezogene Leistung. Bei der Zulage handelt es sich um "Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind" i.S.d § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKGG bzw. i.S.d. § 675 Abs. 1 Nr. 3 EStG.[22] Sie kommt dem betreuenden wie dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugute und ist deshalb zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen. Eine Anrechnung der gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlten Haushaltszulage auf den Kindesbarunterhaltsbedarf findet nicht statt.[23]

[22] Vgl. BFH NZFam 2016, 1045.
[23] OLG Koblenz FamRZ 2017, 1403 = NZFam 2017, 649 m. Anm. Hellebrand; Anm. Hellebrand/Kamphoff, FF 2017, 457.

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