In ihrer Anmerkung zu dem hier besprochenen Beschluss des BGH hat Wellenhofer[60] völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass das Thema Samenspende im Hinblick auf die beteiligten Personen und ihre unterschiedlichen Interessen als Wunscheltern, Ehegatten, nicht verheiratete Partner oder eingetragene Lebenspartner einerseits sowie den Samenspender als anonymer Person im Reproduktionsprozess oder als potentieller (rechtlicher) Vater[61] andererseits mangels gesetzlicher Regelung immer unübersichtlicher zu werden droht. Anregungen für die Weiterentwicklung von Abstammung und Elternschaft dürfte das Gutachten von Helms zum diesjährigen Deutschen Juristentag bringen.
Autor: Dr. Alexander Schwonberg , Richter am Oberlandesgericht Celle
FF 7/2016, S. 281 - 289
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen