In ihrer Anmerkung zu dem hier besprochenen Beschluss des BGH hat Wellenhofer[60] völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass das Thema Samenspende im Hinblick auf die beteiligten Personen und ihre unterschiedlichen Interessen als Wunscheltern, Ehegatten, nicht verheiratete Partner oder eingetragene Lebenspartner einerseits sowie den Samenspender als anonymer Person im Reproduktionsprozess oder als potentieller (rechtlicher) Vater[61] andererseits mangels gesetzlicher Regelung immer unübersichtlicher zu werden droht. Anregungen für die Weiterentwicklung von Abstammung und Elternschaft dürfte das Gutachten von Helms zum diesjährigen Deutschen Juristentag bringen.

Autor: Dr. Alexander Schwonberg , Richter am Oberlandesgericht Celle

FF 7/2016, S. 281 - 289

[60] FamRZ 2015, 2137, 2138; für eine gesetzliche Lösung plädieren auch Löhnig/Runge-Rannow, NJW 2015, 3757, 3759; zum Reformbedarf einer Elternschaft durch Willensakt Coester-Waltjen, JZ 2016, 101, 103.
[61] OLG Hamm FamRZ 2014, 1386.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge