Die Entscheidung des BGH[1] könnte den Mann, der in die künstliche Befruchtung eingewilligt hatte, überrascht haben, war er sich der rechtlichen Konsequenzen seiner Erklärungen – gegenüber seiner früheren Partnerin sowie schriftlich im Behandlungszimmer des Hausarztes – wohl nicht in vollem Umfang bewusst, auch wenn der Beschluss auf der bisherigen Rechtsprechung des Senats aufbaut und eine Ungleichbehandlung des Ehemanns und eines nicht verheirateten Mannes ausschließt. Noch größer wird sein Erstaunen, wenn er erfährt, dass sich seine Position im Verhältnis zum Kind evtl. dauerhaft auf die eines reinen anonymen Zahlvaters reduziert, obwohl er weder dessen rechtlicher noch biologischer Vater ist.

In der Entscheidung führt der BGH seine bisher auf Ehegatten bezogene Rechtsprechung[2] fort, die die Zustimmung des Mannes zur künstlichen Befruchtung seiner Ehefrau als berechtigenden Vertrag zugunsten des auf diese Weise gezeugten Kindes auf Unterhalt für den Fall ausgelegt hatte, dass die durch die Ehe begründete Vaterschaft vom Ehemann nach früherer Rechtslage angefochten worden war. Die Entscheidung, der sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung beizupflichten ist, gibt Anlass, auf den rechtsgeschäftlichen Anknüpfungspunkt der unterhaltsrechtlichen Bindung, deren konkrete Folgen sowie auf die evtl. Abänderungsmöglichkeiten einzugehen.

[1] BGH FamRZ 2015, 2134 = FF 2015, 507 (LS); die im Text angeführten Randnummern (Rn) beziehen sich auf die dementsprechend nummerierten Abschnitte der besprochenen Entscheidung.
[2] BGH FamRZ 1995, 861 ff., 865 f.; bereits BGHZ 5, 302 ff.

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