Taschengeld, das ein nicht erwerbstätiger oder zuverdienender Ehegatte von seinem erwerbstätigen Partner verlangen kann (in der Regel 5–7 % des Nettoeinkommens des Zahlungspflichtigen), ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen. Soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt, ist das Taschengeld nach Abzug von 5–10 % des Selbstbehalts für Unterhaltszwecke einzusetzen.[67]

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